Ausnahmsweise etwas Sachliches zum Google Settlement in der ZEIT

http://www.zeit.de/online/2009/19/google-urheberrechte-buecher

Auszug:

Kartellrechtlich bedenklich ist allerdings Artikel 3.8b. Er legt fest, dass Google jede Einigung mit einem anderen Bieter übernehmen darf. Handelt also ein Verlag mit einem anderen Anbieter ein anderes Geschäftsmodell aus, darf Google dieses Geschäftsmodell auch auf die Bücher jenes Verlags anwenden, die sich bereits auf den Servern von Google befinden. Wenn Google jeden Konkurrenten kopieren darf, dürfte es aber schwer werden, ein Konkurrenzmodell zur Google Buchsuche zu etablieren.

Dennoch ist es schwer zu erkennen, was an diesem Vorgehen eine Enteignung der Autoren sein soll. Freilich war es nicht höflich, dass Google bereits Bücher online gestellte hatte, bevor es eine Einigung mit den Rechtsinhabern gab. Aber der berechtigte Zorn über Googles forsches Vorgehen sollte nicht übersehen lassen, dass Autoren und Verlage durch den Vergleich nun auch jene Werke zu Geld machen können, die mitunter schon seit Jahrzehnten aus dem Handel verschwunden waren.

Zum Settlement siehe auch die Stellungnahme der US-Bibliotheken:

http://wo.ala.org/gbs/wp-content/uploads/2009/05/googlebrieffinal.pdf


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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