JZ schreibt uns: So soll die Rezension eines (hier: juristischen) Lehrbuches sein: Tiefgehend, Vorzüge und Defizite beleuchtend, alles belegt, keine Gefälligkeiten
https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2024_5_1893.pdf
Rezension von:
Stud. iur. Janne Fromberg, M.C.L. (Fribourg), Heidelberg
zu:
Mager, Ute: Staatsrecht II, Grundrechte, 8. Aufl., Verlag Kohlhammer, Stuttgart 2024, 371 S., 37 €.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. Oktober 2024). Vorbildliche Rezension eines juristischen Lehrbuchs. Archivalia. Abgerufen am 23. April 2025 von https://doi.org/10.58079/12ea4
So viel Platz bekommt man als Rezensent/in aber auch selten.
Was mich wirklich nervt, sind die “Rezensionen” in der NJW:
Prof A. hat nach zwei Jahren eine Neuauflage seines zu Recht als Standardwerk geltenden Buches “X-Recht” veröffentlicht. Darin geht er in gewohnter Manier auf alles von Y bis Z ein und berücksichtigt auch die Rechtsprechung des A-Gerichts in den Rechtsfragen B und C. Das Werk ist um 120 Seiten gewachsen und wird sicher weiterhin einen festen Platz auf den Schreibtischen aller X-Rechtler einnehmen.
Kürzlich hat eine “Rezension” in der NJW einfach nur alle Kapitel eines Buches aufgezählt, verbunden mit dem Lob, dass das schon ganz umfangreich sei, sowie mit dem Vorschlag, in der Folgeauflage doch bitte weitere Kapitel aufzunehmen.
Ich habe den Eindruck, viele nehmen dort nur Rezensionsaufträge an, um das Buch kostenlos zu bekommen.
Exakt richtig. Eine Rezension sollte Positives und Negatives thematisieren. Es müssen Diskurse ermöglicht werden und nicht verhindert werden. Polemikern und Fehlerjägern sei gesagt: “Ohne Fehler, keine Forschung!”
Das manchmal offensichtlich eingesparte Lektorat wäre aber auch nicht gerade ein Angriff auf die Forschungsfreiheit.