Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Denkmalschutzrechtliche Immunität der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Bundesrecht hindert die für den Vollzug der Landesdenkmalgesetze zuständigen Landesbehörden nicht, Schifffahrtsanlagen und wasserbauliche Anlagen des Bundes unter Denkmalschutz zu stellen.

Nach § 48 WaStrG bedürfen die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung unter Denkmalschutz gestellter Schifffahrtsanlagen und wasserbaulicher Anlagen des Bundes keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.

BVerwG, Urteil vom 25. 9. 2008 – 7 A 4. 07

Volltext: http://lexetius.com/2008,3057

Auf gut Deutsch: Der Bund kann mit seinen denkmalgeschützten Anlagen machen, was er will – niemand kann ihn kontrollieren. Der Denkmalschutz läuft ins Leere, es wird sich immer ein “Sicherheitsaspekt” finden lassen, wenn man ein geschütztes Bauwerk beseitigen möchte.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. Mai 2009). Denkmalschutzrechtliche Immunität der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bv3r


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.