Bundesrecht hindert die für den Vollzug der Landesdenkmalgesetze zuständigen Landesbehörden nicht, Schifffahrtsanlagen und wasserbauliche Anlagen des Bundes unter Denkmalschutz zu stellen.
Nach § 48 WaStrG bedürfen die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung unter Denkmalschutz gestellter Schifffahrtsanlagen und wasserbaulicher Anlagen des Bundes keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.
BVerwG, Urteil vom 25. 9. 2008 – 7 A 4. 07
Volltext: http://lexetius.com/2008,3057
Auf gut Deutsch: Der Bund kann mit seinen denkmalgeschützten Anlagen machen, was er will – niemand kann ihn kontrollieren. Der Denkmalschutz läuft ins Leere, es wird sich immer ein “Sicherheitsaspekt” finden lassen, wenn man ein geschütztes Bauwerk beseitigen möchte.
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Klaus Graf (19. Mai 2009). Denkmalschutzrechtliche Immunität der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bv3r