In einem Nachtrag
wird auf die restriktiven Nutzungsbedingungen des Abzocke-Kirchenbuchportals Archion aufmerksam gemacht.
“Mit dieser Klausel untersagt die Kirchenbuch GmbH im wesentlichen die kollaborative Forschung (etwa Hilfe beim Entziffern in externen Foren) und die Präsentation genealogischer Forschungsergebnisse sowohl online als auch in Print unter Verwendung von Kirchenbuch-Reproduktionen.”
Es kann als sicher gelten, dass bei Kirchenbuchdigitalisierungen keine Schutzrechte nach § 72 UrhG (einfache Lichtbilder) entstehen, die Digitalisate also gemeinfrei sind.
Siehe nur
Das Kirchenbuchportal Archion ist sicher eine Datenbank nach §§ 87a UrhG. Damit gilt § 87e UrhG:
“Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.”
Daraus kann man entnehmen, dass die entsprechenden Archion-Nutzungsbedingungen unwirksam sind.
Update: Siehe auch schon
http://archiv.twoday.net/stories/3776363
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. März 2015). Restriktive Nutzungsbedingungen von Archion. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bgbc
Mittlerweile Mittlerweile schreibt man: “9.3.5. Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.”