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Urheberrechtskommentar von Dreyer/Kotthoff/Meckel (HK-UrhR) wenig empfehlenswert

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/210509

2009 ist die zweite Auflage des von mir seinerzeit (2004) mit Dreier/Schulze (inzwischen 3. Aufl. 2008) verglichenen Kommentars erschienen. Insgesamt ist mein Eindruck eher negativer als seinerzeit.

Zur Abwertung führt insbesondere die eigenartige Sonderansicht von Dr. Gunda Dreyer, Richterin am Landgericht (Kassel), zur Panoramafreiheit § 59 UrhG. Sie vertritt in Rn 9, 12 und 15 (= S. 903-905) die abwegige Ansicht, es sei unzulässig, das Werk auf CD-ROM oder Festplatte zu überspielen, um es so ins Internet stellen zu können, da Vervielfältigungen nur mit Mitteln der Malerei, der Grafik, durch Lichtbild und Film erlaubt seien. Mit dieser Ansicht steht sie allein auf weiter Flur; dezidiert anderer Ansicht ist sowohl der Schrickersche Kommentar als auch das VG Karlsruhe (NJW 2000, 2222). Auch die anderen Großkommentare schließen sich ihr nicht an (Nordemann, Wandtke/Bullinger).

Die von ihr angegebene Begrenzung bezieht sich nach herrschender Meinung nur auf das Verbot plastischer Nachbildungen. Zur Nutzung durch Lichtbilder (einschließlich Lichtbildwerke!) und Film zählt selbstverständlich auch die Benutzung einer Digitalkamera zur Aufnahme von Fotos und Filmen. Werden analoge Bilder digitalisiert, um die zulässige öffentliche Wiedergabe mittels Zugänglichmachung im Internet zu ermöglichen, liegt darin ein für die Norm nicht relevanter Zwischenschritt.

Zur Panoramafreiheit siehe
?s=panoramafreiheit

Foto: Andreas Praefcke CC-BY 3.0 unported – Gunda würde dieses Foto der Berliner Philharmonie verbieten


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. Mai 2009). Urheberrechtskommentar von Dreyer/Kotthoff/Meckel (HK-UrhR) wenig empfehlenswert. Archivalia. Abgerufen am 15. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bv0b


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Urheberrechtskommentar von Dreyer/Kotthoff/Meckel (HK-UrhR) wenig empfehlenswert“

  1. aus berufenem Munde? Seit wann maßen sich Historiker an, juritische Fachliteratur zu beurteilen?!?!…..da kann man ja gleich die Putzfrau fragen…..ja ja, Fragen über Fragen….

    1. Seit wann maßen sich Gäste an, hier das große Wort zu führen Da ich mehr vom Urheberrecht verstehe als viele Juristen, schreibe ich hier, was ich möchte. Ende der Diskussion und hoffentlich auf Nimmerwiedersehen.

    2. Ich würde dem Kommentar von Michael eine gehörige Portion Sarkasmus unterstellen…
      Und wenn der Beitrag doch Ernst gemeint sein sollte… aua

  2. “Abwegig” ist nett formuliert. Ich denke, “durchgeknallt” wäre eine ebenso noch zulässige Formulierung. Wie kann man nur auf so etwas kommen? Gilt das dann auch nicht für Fernsehen? Für digital gedrehte und auf Zelluloid überspielte Filme? Wie soll man das unterscheiden können? War Dr. Dreyer seit 20 Jahren in keinem Foto-Fachgeschäft mehr? Fragen über Fragen.

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