Zenthöfer kommentiert das umfangreiche Urteil des AG Bonn, das gegen Gu`rot entschied. Da sie aus Altersgründen nicht beamtet wurde, wurde bei ihr anders verfahren als bei Cornelia Koppetsch, die trotz Plagiaten nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde. Fair ist das aus meiner Sicht nicht.
Urteil:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_bonn/j2024/2_Ca_345_23_Urteil_20240424.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. August 2024). Urteil im Fall Guérot – arbeitsrechtliche Implikationen von Wissenschaftsplagiaten. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/127nk
Vernichtende Urteilskritik eines schlechten Verlierers
Gúerots Anwalt äußert sich zum Urteil des Arbeitsgerichts Bonn im Fall Guérot und zu dessen Lesart durch Zenthöfer in der FAZ:
https://overton-magazin.de/dialog/das-urteil-gegen-frau-guerot-ist-einfach-voellig-daneben/
Das Problem ist die formalistische Weltsicht der Juristen und ihr persönliches Eigeninteresse als Berufsstand.
Wer einen Staatsexamen hat, gilt aus juristischer Sicht als befähigt, wer einen “Doktor” bzw. eine “Habilitation” hat, als geeignet, einen akademischen Lehrberuf auszuüben. Für den Juristen ergibt sich die Leistung eines geistig arbeitenden Menschen aus ein paar Stückchen Papier. Wie und wo Zeugnisse erworben wurde und welche Qualität eine Promotions- oder Habilitationsschrift hat, ist dem Juristen egal. Exakt aus diesem Grund sind Plagiate und fragwürdige Stellenbesetzungen strafrechtlich betrachtet meist ein Kavaliersdelikt. Solange sich die Juristen als Gruppe nicht bewegen, wird nichts geschehen. Und sie werden sich nicht rühren, weil Teile der Juristenschaft offenkundig kein persönliches Interesse am Leistungsprinzip im öffentlichen Dienst haben bzw. sich eingestehen müssten, dass der eigene Berufsstand aus ökonomischer wie akademischer Sicht z.T. recht überbewertet ist, weil er kaum forschungsintensiv ist.
Vorschlag: Man könnte 90-95% aller Juristen ohne Problem an nicht universitären Verwaltungsschulen ausbilden lassen. Wäre gar kein Problem und würde wirklichen Akademikern das Leben erleichtern, weil der Jurist als Scheinexperte sich nicht anmaßen würde, von akademischen Dingen etwas zu verstehen. Juristen sind im Allgemeinen keine Forscher und die Heerscharen, die plagiieren, auch nicht. Es wäre schön, wenn das Bildungssystems etwas entrümpelt würde und Unis als das betrachtet würden, was sie eigentlich sein sollen: Forschungsinstitutionen und Einrichtungen zur Verfügungstellung von spezieller Expertise.
Allgemeinware kann gerne anderswo gelehrt werden.
Falls es Sie wundert, darf ich Sie daran erinnern, dass Juristen und Mediziner statistisch gesehen beim Plagiieren ganz weit vorne sind. Das ist auch kein Wunder, da die allermeisten ja auch keinen Ruf in der Forschung zu verlieren haben, sondern Vorstadtanwalt oder Provinzarzt werden. Kaum jemand liest am Ende diese Arbeiten. Auch Mediziner-Dissertationen stehen in einem schlechten Ruf, nicht erst seit den Plagiatsvorwürfen gegen Ursula von der Leyen. Wissenschaftsverbände fordern seit Jahren ein Ende der Schmalspurpromotion – bisher vergebens. Zufall? Auch in diesem Fall würde es reichen, wenn man Normalmediziner nicht an Unis studieren ließe, sondern ihnen den Status von Handwerksmeistern zubilligen würde. Das würde bei den jetzigen Mentalitätsstrukturen am Ende vielleicht sogar zu einer sozialen Aufwertung führen. Denn HIRNSCHMALZ liebt der normale Deutsche nicht, aber TITEL.
Was spricht dagegen, Juristen den “Doktor” zu verwehren? Sie könnten sich doch mit dem Titel “Master”/”Meister” begnügen. Das würde auch der Qualifikation eher entsprechen. Mit dem “Master” könnte man dann die schönen vergoldeten Kanzleischilder der Rechtsanwälte versehen und alle wären am Ende happy. Dient nur der Verzierung für das Ladenschild. Ist nichts anders wie bei den Metzger- oder Bäckermeistern.
Vom Ungleichen im Gleichen
Personen, die im Arbeitsleben stehen, um zumindest das Geld zur Bezahlung der Dinge des täglichen Bedarfs zu verdienen, werden nicht nur arbeitsrechtlich nach der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses als Arbeiter, Angestellte, Selbständige und Beamte eingestuft und behandelt. Weitere Ubterscheidungsmerkmale sind, ob es sich bei ihnen um gelernte/ausgebildete oder ungelernte Arbeitskräfte handelt, die sich in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen befinden. Neben dem Erwerbssektor der sog. freien Wirtschaft existiert als größter Arbeitgeber in der BRD der gesellschaftlichen Funktionsbereich des öffentlichen Dienstes, in dem sowohl Arbeiter, Angestellte und Beamte beschäftigt sind.
Dabei steht das sog. Berufsbeamtentum (auf Zeit oder Lebenszeit) ausdrücklich unter dem besonderen Schutz der Regelungen des Artikels 33, Abs. 4 und 5 Grundgesetz. Der Art. 33, Abs. 5 GG besagt:
“Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.”
Aus den gesetzlich ausgeformten Unterscheidungen und der rechtlich privilegierten Stellung der Beamt(inn)en in unserer Gesellschaftsordnung ergibt sich dann folgerichtig die zwingend verschiedene Behandlung der Plagiatsfälle Koppetsch und Guérot. Frau Prof. Dr. Cornelia Koppetsch wurden Plagiate in wissenschaftlichen Schriften vorgehalten, die in ihrer Dienstzeit als Lebenszeitbeamtin (W 4-Professur) verfasst worden sind:
https://archivalia.hypotheses.org/125638#comments
Im Fall Guérot handelt es ich im Unterschied dazu um den vorübergehenden und zeitweise erfolgreichen Versuch, sich zuerst und vor allem mit einer von Plagiaten infizierten Schrift, die vor ihrer Bewerbung um eine Stelle als Angestellte im öffentlichen Dienst (W 2 Professur) verfasst worden war und die sie als habilitationsadäquate wissenschaftliche Leistung ausgab, entscheidende Vorteile gegenüber den mit ihr konkurrierenden Mitbewerber(inne)n zu erzielen.
Insbesondere die Einführung dieser Schrift in das universitäre Bewerbungs- und Auswahlverfahren wurde von der beklagten Universität Bonn und vom Arbeitsgericht Bonn in seinem Urteil als vollendeter Versuch gewertet, sich “durch arglistige Täuschung” eine Einstellung als Angestellte in den öffentlichen Dienst des Landes NRW zu erschleichen. Das macht einen entscheidenden Unterschied in den Plagiatsfällen Koppetsch und Guérot aus.