LG Hamburg: Wer eigenmächtig fremde Privathäuser fotografiert, riskiert erhebliche Schadensersatzzahlungen an den Eigentümer
LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009, Az. 324 O 791/08
§§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB
Der Orientierungssatz der Kanzlei führt in die Irre. Es ging um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Fotografieren eines privaten Wohnbereichs (nicht einsehbarer Hinterhof).
Zur Sache:
http://archiv.twoday.net/stories/5333018
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. Juni 2009). Eigentumsstörung durch Fotografieren. Archivalia. Abgerufen am 23. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/bux0