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Fehlurteil zu Juristischen Repetitorien

Nach Ansicht des Oberandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe Urteil vom 13.5.2009, 6 U 50/08 (Kart)) durfte die Universität Freiburg einem gewerblichen Repetitorium die Möglichkeit der Werbung in ihren Räumen verweigern.

Zitat:

Die beklagte Universität ist als Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Ausbildung der Studenten betraut. Sie nimmt für sich in Anspruch, ein umfassendes Angebot bereit zu halten, bei dessen Ausschöpfung es den Studenten möglich ist, sich auf die den Studiengang begleitenden oder abschließenden Prüfungen angemessen vorzubereiten. Zu diesem Lehrangebot gehören neben Vorlesungen etwa auch Klausurenkurse, Seminare, Übungen, Wiederholungs- und Vertiefungskurse und dergleichen mehr. Gewerbliche Repetitorien wenden sich an die gleiche Zielgruppe. Sie bieten Studenten entgeltlichen Unterricht an, in dem sie – einzeln oder in Gruppen – auf Prüfungen vorbereitet werden. Mag es auch an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der Universität und gewerblichen Repetitorien im Sinne des Lauterkeitsrechts fehlen, ist doch nicht zu übersehen, dass das Angebot gewerblicher Repetitorien in einem gewissen Konkurrenzverhältnis zum Lehrangebot der Universität steht. Das Interesse der Universität ist darauf gerichtet, den Studenten ein Angebot zur Verfügung zu stellen, das es ihnen ermöglicht, bei entsprechender Eignung das Studium aus eigener Kraft, ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen zu bewältigen. Unter diesen Umständen hat sie ein berechtigtes Interesse daran, Werbung gewerblicher Repetitorien in ihren eigenen Räumen zu unterbinden (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2000 – 5 U 2/00, NWVBl. 2001, 447). Nichts anderes gilt für die Räume des Studentenwerks, weil es sich dabei um Gebäude handelt, die typischerweise ganz überwiegend von Studenten besucht werden. Nähme es die Beklagte hin, dass in diesen Gebäuden für kommerzielle Werbung bereit gehaltene Flächen auch von gewerblichen Repetitorien genutzt wird, könnte dies den Eindruck erwecken, auch aus ihrer Sicht sei ein Bedürfnis für eine Ergänzung ihres eigenen Angebots durch solche Unternehmen nicht zu bestreiten. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der beklagten Universität daran, Werbung von kommerziellen Repetitorien in ihrem Einflussbereich zu verhindern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kommune, die selbst den Verkauf von KfZ-Nummernschildern betreibt, gehalten ist, in ihren Räumen auf das konkurrierende Angebot privater Anbieter hinzuweisen (BGH GRUR 1974, 733; vgl. auch Senat, NJW-RR 1996, 231), ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar. In den dort zu beurteilenden Fällen ging es um eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, die sich als bloßes Nebengeschäft zu ihrer eigentlichen Verwaltungstätigkeit – dem Betrieb der Kfz-Zulassungsstelle – darstellt. Im Streitfall ist dagegen die Lehrtätigkeit der Universität und damit ein Kernbereich ihrer Tätigkeit betroffen.

Das Urteil kann nicht überzeugen. Die Lehrtätigkeit der Universität ist im wesentlichen öffentlichrechtlich organisiert. Schon die Zuständigkeit des Kartellsenats ist daher zu bezweifeln, da der Zusammenhang des Falls mit der Kerntätigkeit der Universität es erforderlich gemacht hätte, ihn in Auseinandersetzung mit den Normen und Grundsätzen des öffentlichen Rechts, mit den Grundrechten und insbesondere dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu entscheiden.

Es ist nicht bestreitbar, dass juristische Prüfungen zu den härtesten Auswahlmechanismen im universitären Bereich zählen. Der Zustrom zu gewerblichen Repetitorien belegt das eindrucksvoll. Hier wird die Lüge, dass jeder, der das Jurastudium aufnimmt, bei hinreichendem Fleiß das Examen bestehen kann, gerichtlich gutgeheißen. Ohne ein Versagen der universitären Ausbildung gäbe es diese teuren Repetitorien gar nicht. Eine Hochschule sollte sich lieber um die Reform der Ausbildung kümmern statt einem Repetitorium die Werbung in einer Mensa verbieten. Es ist zweifelhaft, dass das juristische Vorgehen ein zulässiger Vollzug der durch öffentlichrechtliche Normen bestimmten Aufgaben der Freiburger Universität darstellt. Wer eine gute Ausbildungsqualität anbietet, hätte es nicht nötig, einen Mitbewerber zu schikanieren.

Mensa Rempartstraße, Foto Michael Schmalenstroer http://creativecommons.org/licenses/by-sa/1.0


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. Juni 2009). Fehlurteil zu Juristischen Repetitorien. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/buwv


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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