“Wenn man zu Forschungszwecken Einblick in alte Akten des Bundesarchives haben möchte, dürfte das in einem demokratischen Staat eigentlich kein Problem darstellen. So einfach wie man erstmal meint, ist der Zugriff jedoch nicht. …..”
Quelle: http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/thema/989014
Link zur mp3-Datei der Sendung:
http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2009/06/26/drk_20090626_1410_1e5979d8.mp3
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
wolfthomas (27. Juni 2009). Akteneinsicht: Fehlanzeige! Archivalia. Abgerufen am 8. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bupo
Eigentlich ….. Geht es wieder wirklich um die Diffenrenzierung zwischen StUG und ArchivG ? Geht es hier wirklich um die Verkürzung der Verschlusssachenfrist ?
Mir scheint, dass die britische Diskussion über eine generelle Verkürzung der Fristen – s. ?p=22545 – über den Ärmelkanal langsam – und endlich – in Deutschland ankommt.
Akteneinsicht Fehlanzeige? Zum einen wäre es sinnvoll seitens des DeutschlandRadios zu trennen zwischen Unterlagen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen und dejenigen, die dem StuG unterliegen. Hier gibt es fundamentale Unterschiede, die das Bundesarchiv schlicht nicht beiseite wischen kann. Die Schutzfristen im Bundesarchivgesetz sind nun einmal geltendes Recht. Das Bundesarchiv ist Exekutive nicht Legislative und kann insoweit die geltenden Regelungen nur ausführen.
Gerade die Darstellung dieser Unterschiede wäre Grundlage einer seriösen Berichterstattung gewesen, werden im Bericht aber nicht erwähnt!
Ebenso kommt zu kurz, dass das Bundesarchiv auf Sperrungen aufgrund VS/NfD oder Geheimschutz nur bedingt, bis keinen Einfluss hat. Insofern diskutiert der Bericht zweifelsohne eine gewichtiges Problem, benennt die für Veränderungen entscheidenden Stellen aber nur bedingt und trägt insofern nur ansatzweise zur Problemlösung bei.
Ich weise diese Kritik zurück Der DR-Beitrag benennt das Problem keinesfalls in irreführender Weise. Siehe auch:
?p=22328
Keinesfalls? Wenn der fundamentale Unterschied zwischen StuG udn BArchG nicht genannt wird – eine Trennung von Archivrecht, der in Europa einmalig ist, so muss gefragt werden warum! Es ist insofern eine Irreführung, die nicht wegdiskutiert werden kann.