Die verabscheuungswürdige, nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung betrifft die (angeblich öffentliche) Zugänglichmachung eines Beweisscreenshots für einen Urheberrechtsverletzer. Das UrhG dient also einmal mehr als Vorwand zur Erreichung anderer Ziele (hier: Retourkutsche).
Das Rechtsproblem, dass schon Vervielfältigungen zu Beweiszwecken nicht von § 53 UrhG erfasst werden, habe ich in meiner Urheberrechtsfibel S. 95 angesprochen.
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Update:
http://www.ra-staemmler.de/erste-entscheidung-zum-leistungsschutzrecht-so-kurios-wie-falsch
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (23. März 2015). LG Berlin erlässt erste Entscheidung wegen Verletzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger (LSR). Archivalia. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bg9u