In GRUR 2009 Heft 7 S. 633 ff. schreibt Reto M. Hilty über “Renaissance der Zwangslizenzen im Urheberrecht? – Gedanken zu Ungereimtheiten auf der urheberrechtlichen Wertschöpfungskette”
Auszüge:
Zunehmend erfolgt die kommerzielle Vermarktung wissenschaftlicher Publikationen einzig noch online über das Internet. Paradoxerweise nimmt ihre Verfügbarkeit für die Forschenden damit aber nicht zu, sondern ab. Denn erhältlich sind solche Publikationen nur noch über einen einzigen Anbieter, der über die ausschließlichen Rechte daran verfügt. Lassen sich die entsprechenden Informationen – wie bei den Naturwissenschaften häufig – nicht substituieren, führt der damit fehlende Wettbewerb auf der Anbieterseite nachweislich zu massiven Preissteigerungen. Der Beitrag zeigt, wieso die heutigen Ausgleichsmechanismen des Urheber- und Kartellrechts versagen und wie sich der Anbieterwettbewerb mittels einer Zwangslizenz beleben ließe. […]
[W]enn die Substitutionsfähigkeit aus der Sicht des Werknutzers gegen Null tendiert und die Preiselastizität im Umkehrzug beliebig hoch ist […] führt das Urheberrecht dazu, dass die Mechanismen des Wettbewerbes letzten Endes zum Erliegen kommen.
Als das Musterbeispiel für eine derartige Situation hat sich in den letzten Jahren der Bereich der wissenschaftlichen Information herausgebildet. Seine Besonderheit gründet auf vier zusammenwirkenden Komponenten:
– Zunächst liegt das Interesse des Urhebers in keiner Weise in einer auf die fragliche Informationseinheit bezogenen Gewinnmaximierung; vielmehr geht es ihm darum, mit seinen Forschungsergebnissen möglichst die relevante „Community“ zu erreichen und damit an wissenschaftlichem Renommee zu gewinnen, um seine eigene Karriere voranzubringen.
– Sodann wird er unter diesen Umständen unbekümmert alle Rechte jenem Werkmittler einräumen, dessen Medien („Journals“) ihm die höchste Reputation versprechen; auf diese Weise verliert er selbst – je nach anwendbarer Rechtsordnung – seine ursprünglich ihm zustehenden Rechte weitgehend, während sein Vertragspartner – ein wissenschaftlicher Verleger – ein Maximum an Verbotsrechten erwirbt, um sich unliebsame Konkurrenten vom Leibe zu halten.
– Weiterhin spielt eine entscheidende Rolle, dass diese wissenschaftlichen Verwerter – jedenfalls in gewissen, meist naturwissenschaftlichen Forschungsrichtungen – nicht mehr traditionell, d.h. in der Form von Printmedien publizieren; vielmehr nutzen sie in zunehmendem Maße – und immer mehr allein – Onlinemedien (sog. „e-only“). Für den Nutzer hat dies zur Folge, dass eine so genannte „single source“-Situation entsteht; denn er kann nicht mehr einfach in eine Bibliothek gehen, um sich die benötigte Information in ausliegenden Zeitschriften zu beschaffen. Stattdessen ist er darauf angewiesen, dass er selbst, seine Forschungseinrichtung oder eben eine Bibliothek die notwendige Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Verleger unterhält, um zu den benötigten Onlinemedien Zugang zu erhalten. Dies wiederum ist in keiner Weise so selbstverständlich, wie es auf den ersten Blick klingen mag, ist die Preissteigerung in diesem Segment doch seit Jahren derart extrem, dass immer mehr der relevanten Informationsversorger – und namentlich Universitätsbibliotheken – ihr Angebot verengen, mithin sich das zuvor beschriebene „digitale Dilemma“ ausbreitet.
– Damit fällt beim Urheberrecht an wissenschaftlichen Werken schließlich auch die so genannte Dichotomie von Form und Inhalt in sich zusammen: Die konkrete Formgebung ist mit dem Informationsgehalt untrennbar verbunden; denn auch wenn letzterer im Grunde frei verfügbar sein müsste, lässt sich der Rechtsschutz technischer Schutzmaßnahmen – der sich theoretisch lediglich auf die urheberrechtlich geschützte Form beziehen kann – nicht allein zum Zwecke des Zugangs zum Inhalt (insoweit legal) beseitigen. Vielmehr wirken sich Umgehungshandlungen notwendigerweise integral aus, betreffen die geschützte Form mithin stets mit und verletzen folglich unausweichlich den Rechtsschutz der technischen Schutzmaßnahme.
Zu Open Access meint Hilty:
So sehr diese Überlegungen in der Fachwelt zu Reden geben, und so bedeutend die ideellen und zum Teil auch materiellen Unterstützungen solcher Bestrebungen und alternativen Veröffentlichungsmodelle auch sind – dies gerade von Seiten der öffentlichen Hand, welche sich letztlich erhebliche Kosteneinsparungen bei der Beschaffung wissenschaftlicher Information erhofft, zumal sich die explosionsartige Entwicklung der Preise der kommerziellen Wissenschaftsverlage in erster Linie bei den Universitätshaushalten niederschlagen -, so wenig durchschlagend sind bei nüchterner Betrachtung bis heute die Erfolge. Die Gründe dafür sind vielfältig und hier nicht im Detail zu erörtern. Ein wichtiger Aspekt liegt jedenfalls in der Motivationslage der betroffenen Wissenschaftler selbst, die sich nur unter Druck dazu bewegen lassen, selbst dafür zu sorgen, dass die „Open Access“-Idee verwirklicht werden kann. Hier würde eine zwingende urhebervertragsrechtliche Regelung zwar insoweit für Abhilfe sorgen, als es nicht mehr am einzelnen Wissenschaftler läge, die Rechtseinräumung an den Wissenschaftsverleger inhaltlich zu begrenzen; vielmehr würden die ihm verbleibenden Rechte damit auf Gesetzesstufe festgeschrieben. Allein, dem global funktionierenden Wissenschaftsmarkt steht das territorial zersplitterte Urheberrechtssystem gegenüber; dies führt dazu, dass „Open Access“-Angebote wohl in Territorien zulässig wären, die eine entsprechende Regelung kennen, nicht jedoch in jedem anderen. Eine grenzüberschreitende „Open Access“-Verbreitung auf der Basis des Internet bleibt damit von vornherein ausgeschlossen. Um diese Hürde zu überwinden, müsste auf der Ebene des internationalen Rechts angesetzt werden, wo urhebervertragsrechtliche Regelungen freilich keinerlei Tradition haben – selbst auf europäischer Ebene vermochte sich der Gedanke an eine Harmonisierung gewisser urhebervertragsrechtlicher Aspekte in den Mitgliedstaaten nie durchzusetzen.
Wie man sich die von Hilty vorgeschlagene Zwangslizenz bei wissenschaftlichen Arbeiten konkret umgesetzt vorstellen soll, bleibt leider offen. Wenn die Zwangslizenz nicht bei dem “veredelten” Verlagsprodukt ansetzt, wie soll ein Wettbewerber an den “Rohstoff” kommen? Und wieso bleibt unberücksichtigt dass der Vergütungsanspruch ins Leere läuft, da den meisten Wissenschaftlern ohnehin keine Vergütung gezahlt wird?
Die Diagnose ist richtig, aber die Therapie leuchtet mir nicht ein!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. Juli 2009). Helfen Zwangslizenzen bei dem Wissenschaftsmonopol im Urheberrecht? Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bukg
Abstract Herr Hilty sagt:
1. Das Interesse des Wissenschaftlers ist nicht Geld sondern Verbreitung, denn Verbreitung dient der Karriere.
2. Die Öffentliche Hand spekuliert bei ihrer Unterstützung auf Kosteneinsparungen.
3. Dass bisher so wenig in OA veröffentlicht wird liegt an der Motivationslage der Wissenschaftler.
Das heißt also, die Wissenschaftler sehen nicht, dass OA ihre Karriere fördern würde (trotz Verbreitung) und ziehen deshalb weiterhin Zeitschriften vor. Der Staat will aber Geld sparen, weshalb er gegen die Motivationslage (Interessen) der Wissenschaftler seine Förderung von OA durchzieht.
Endlich mal eine klare Aussage.