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Die Uni Bonn muss nicht nur über den Stand eines Plagiatsverfahrens informieren, sondern ihrem Kontrahenten vor Gericht auch noch sämtliche Kosten erstatten

https://archive.ph/vj4cu#selection-575.0-575.156 (Danke an JZ)

“Die Uni Bonn musste sich jüngst eines Besseren belehren lassen: Sie muss […] dem Auskunftsanspruch der Presse, im konkreten Fall zum aktuellen Verfahrensstand bei der Plagiatsprüfung einer Doktorarbeit über Arzneimittel-Preise, Folge leisten. Darüber ließ sie es aber zum Gerichtsstreit mit einem klagenden Journalisten kommen und verlor. Jetzt muss die Uni dem Fragesteller sämtliche Kosten (also Gerichts- und die Anwaltskosten) erstatten, genau 1740,40 Euro, die das Verwaltungsgericht Köln soeben festsetzte.”

Über das Verfahren informierte die Kölnische Rundschau vom 13.05.2024 Seite 25 / City (Hermann Horstkotte).

“Schon seit Oktober 2021 befasst sich der Promotionsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni Bonn mit Plagiatsvorwürfen gegen eine Dissertation von 2011 über die wirtschaftliche Verschreibung von Arzneimitteln. Die damalige Doktorandin, eine gelernte Apothekerin, hatte das Werk nebenberuflich verfasst. Anonyme Hinweisgeber aus dem Umfeld der Autorin (heute ist sie Hauptgeschäftsführerin eines sehr mitgliederstarken Branchenverbands) hatten eine Dutzende Seiten lange Dokumentation verschleierter Text-Übernahmen von anderen Fachautoren und aus der Wikipedia vorgelegt.

Auf konkrete Nachfrage zum ungewöhnlich langen Untersuchungsverfahren erklärt Uni-Sprecher Andreas Archut nun: Die Prüfung sei inzwischen “abgeschlossen, der finale Bescheid ergeht in den nächsten Wochen.” Die Betroffene sei “angehört worden”. Ein Gerichtsverfahren mit ihr gebe es derzeit nicht. Das sind genau die Auskünfte, auf die der renommierte Journalist und Plagiatsexperte Jochen Zenthöfer die Uni vor dem Verwaltungsgericht verklagt hatte. Noch beim Termin am 23. April war die Uni-Justiziarin nur zu der Antwort zu bewegen, “dass der Promotionsausschuss die Vorwürfe prüft”. Nähere Auskünfte wollte die Hochschule zunächst nicht geben, weil das die Privatsphäre der Autorin verletze. […] Die Uni hat den Prozess vor dem Verwaltungsgericht verloren – und folgt dem Urteil, indem sie sich jetzt auskunftsfreudiger zeigt. Rechtsstreit und Urteilsbegründung sind über den konkreten Fall hinaus von allgemeiner presserechtlicher Bedeutung. Eine Dissertation und der verliehene Doktorgrad seien keine Privatangelegenheit, sondern publik, erklärte das Gericht. Sie seien damit öffentlicher Kritik ausgesetzt. Das ist nicht neu, sondern steht immer schon so in der Fachliteratur. Die Überprüfung der Doktorarbeit berühre deshalb keine besonders geschützte Privatsphäre, sagen die Richter, sondern die Sozialsphäre der Verfasserin. In herausgehobenen Positionen im Pharma-Netzwerk trete sie auch laufend in der Öffentlichkeit auf, zumindest zeitweilig mit dem Doktortitel.”


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. Juni 2024). Die Uni Bonn muss nicht nur über den Stand eines Plagiatsverfahrens informieren, sondern ihrem Kontrahenten vor Gericht auch noch sämtliche Kosten erstatten. Archivalia. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/11u1j


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Die Uni Bonn muss nicht nur über den Stand eines Plagiatsverfahrens informieren, sondern ihrem Kontrahenten vor Gericht auch noch sämtliche Kosten erstatten“

  1. “Die damalige Doktorandin, eine gelernte Apothekerin”?- Das kann doch nicht sein!

    Zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Erwerb eines akademischen Grades gehört auch bei den Apotheker(inne)n zunächst der Nachweis des Erwerbs der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife und dann ein wissenschaftliches Hochschulstudium im Studienfach Pharmazie mit erfolgreich abgeschlossenen Universitätsexamen, das mit der staatlichen Approbation verbunden ist. Es muss also m.E. in dem zitierten Zeitungsartikel korrekt heißen: eine studierte Pharmazeutin und staatlich zugelassene Apothekerin.

    Ceterum censeo: Was in Urteilsbegründungen von Verwaltungsgerichten so alles zu Papier gebracht wird, hat im weiteren Instanzenzug (hier: Oberverwaltungsgericht) sehr oft keinen Bestand. Jedenfalls kann man sich darauf meist kaum berufen bzw. verlassen – also zu früh gefreut, solange das VG-Urteil nicht bestandskräftig ist?

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