Hierzulande urheberrechtlich geschützte Möbel, die in Italien keinen Schutz genossen, dürfen ausgestellt werden, entschied der BGH, nachdem der EuGH zuvor klargestellt hatte, “dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 – Peek & Cloppenburg/Cassina). Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffentlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch nicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks übertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41 – Peek & Cloppenburg/Cassina).”
Die reine Vorlage von urheberrechtlich geschütztem Archivgut kann daher nicht als Eingriff in das Verbreitungsrecht des Urhebers gesehen werden.
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Klaus Graf (22. Juli 2009). Vorlage von Archivgut keine urheberrechtliche Verbreitung. Archivalia. Abgerufen am 16. März 2025 von https://doi.org/10.58079/buf3