Er geht daher gegen die Eintragung als national wertvolles Kulturgut gerichtlich vor.
Die WELT schlägt sich auf die Seite des Eigentümers:
https://www.welt.de/kultur/article251730376/Caspar-David-Friedrich-Warum-der-geplatzte-Verkauf-dieses-Buechleins-ein-Schaden-fuer-den-Kulturgutschutz-ist.html
Anderer Ansicht ist Charlotte Klonk in der FAZ:
“Schon nach der Verabschiedung der Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes im Jahr 2016 hatten Kunsthändler und Auktionshäuser beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Gericht wies die Beschwerde im Jahr 2021 ab, weil unter anderem die eigene Betroffenheit der Beschwerdeführer in Bezug auf einen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit nicht nachgewiesen werden konnte. Es fehlte eine Klage von Eigentümern.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für das seit 1955 in der Bundesrepublik bestehende nationale Kulturgutschutzgesetz bereits im Jahr 1993 und abermals im Jahr 2011 eine zulässige und verhältnismäßige Einschränkung des Eigentums im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes festgestellt und dabei auch die steuerlichen Vergünstigungen berücksichtigt, die im Fall einer Eintragung geltend gemacht werden können. Wenn man also jetzt wie die Mitinhaberin von Grisebach von einem willkürlichen Eingriff in Eigentumsrechte spricht, dann ist das, als würde jemand, dem ein Vermögen vermacht wurde, gegen die Erbschaftsteuer protestieren, die wie jede Steuer einen staatlichen Eingriff in Eigentumsrechte zugunsten des Gemeinwohls darstellt.
Am Zweck der Eigentumsbeschränkung hat sich im Gesetz von 2016 nichts verändert. Im Gegenteil, der neue Tatbestand, der den Nachweis einer besonderen identitätsstiftenden Bedeutung für das kulturelle Erbe der Nation verlangt, hat den Kreis der eintragungsfähigen Objekte zu Ungunsten der Interessen der Museen enorm eingeengt. Das ihnen vor 2016 von einigen Bundesländern förmlich zuerkannte Recht auf Antragstellung insbesondere für Dauerleihgaben wurde ausdrücklich wieder entzogen. Seit 2016 ist das Kulturgutschutzgesetz privateigentümerfreundlicher denn je.”
https://www.msn.com/de-de/finanzen/top-stories/skizzenbuch-auktion-berechtigter-kulturgutschutz-f%C3%BCr-caspar-david-friedrich/ar-BB1nAz33?ocid=finance-verthp-feeds
Update zu: https://archivalia.hypotheses.org/186119
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. Juni 2024). Kein Kulturgutschutz! Eigentümer des “Karlsruher Skizzenbuchs” von Caspar David Friedrich will den maximalen Reibach beim Wiederverkauf. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/11rtc