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Einmal mehr: Auch die AfD darf sich auf die Bildrechte der Allgemeinheit berufen

Man sollte die AfD bekämpfen – aber nicht, weil ein Autor ein Bild gemeinfreien Kulturguts nutzt, schrieb ich neulich. Nun wendet sich die Mainzer Christuskirchengemeinde gegen die Darstellung ihres Gotteshauses in Wahlwerbung der AfD, obwohl der BGH in seiner Friesenhaus-Entscheidung einer solchen Argumentation den Boden unter den Füßen weggezogen hat.

Wer fremdes Eigentum fotografiert und die Bilder veröffentlicht, begeht keine Eigentumsstörung. Handelt es sich um noch urheberrechtlich geschützte Werke, schützt den Verwerter in Deutschland die “Panoramafreiheit”. Diese gilt für alle.

Christuskirche (Mainz).jpg
Von Jörg BraukmannEigenes Werk, CC BY-SA 4.0, Link


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (23. Mai 2024). Einmal mehr: Auch die AfD darf sich auf die Bildrechte der Allgemeinheit berufen. Archivalia. Abgerufen am 1. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/11prx


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Einmal mehr: Auch die AfD darf sich auf die Bildrechte der Allgemeinheit berufen“

  1. Die angekündigten rechtlichen Schritte sind natürlich barer Unsinn, aber grundsätzlich darf (und sollte) sich eine Kirchengemeinde durchaus öffentlichkeitswirksam dagegen wehren, womöglich als Unterstützer einer bestimmten Partei verstanden zu werden.

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