In der heutigen FAZ (10.08.09) auf S. 28 beschreibt Herr Huff den Fall, dass der Autor Brüssow einen Festschriftenbeitrag zu einer Entscheidung des EuGH schreibt, die es überhaupt nicht gibt, jedenfalls nicht im Zeitpunkt der Abfassung des Beitrags. Nach Huffs erfolgloser Suche nach einer Fundstelle zu der Entscheidung letztendlich befragt habe der Autor eingeräumt, diese Entscheidung von einem Mitarbeiter bekommen zu haben. Dieser war offensichtlich einem Fake aufgesessen, das im Rahmen einer Simulation eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof erstellt wurde.
Jedenfalls an dieser Stelle im Internet
http://www.meuc.eu/documents/yy_akzo_urteil_final2.doc
ist aus der ersten Seite des Dokuments ersichtlich, dass “die Entscheidung” Teil der “Model European Union Conference (MEUC)” ist. Das ist ein Planspiel, bei dem Studentinnen und Studenten Sitzungen der europäischen Institutionen simulieren.
Dietrich Pannier in BIB-JUR.
Aus der FAZ:
Wie schnell man aber auf eine angeblich neue Entscheidung hereinfallen kann, zeigt ein Beispiel in der soeben erschienenen Festschrift der angesehenen Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein mit dem Thema “Strafverteidigung im Rechtsstaat” (Nomos Verlag, Baden-Baden, 2009).
Dort veröffentlicht der Kölner Strafverteidiger Rainer Brüssow einen Aufsatz zum Thema “Das Anwaltsprivileg des Syndikus im Wirtschaftsstrafverfahren – Erforderlichkeit einer Neubewertung nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2008?”.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (10. August 2009). Nichtexistente Entscheidung besprochen. Archivalia. Abgerufen am 12. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bu8u
EuGH-Urteil Der Hinweis auf der Seite des MEUC wurde nach einem Hinweis von mir zum Zeitpunkt des Erscheines des Artikels geändert. is zum 9.8.2009 war der Vorspann nicht enthalten. Soviel nur zur Information.
Martin W. Huff
Noch besser In der Schweiz ist sogar das Justizministerium darauf hereingefallen: Im “Erläuternden Bericht zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes
über die Unternehmensjuristinnen und -juristen
(Unternehmensjuristengesetz, UJG)” (zu finden hier: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1589/Bericht.pdf) ist die nichtexistente Entscheidung ebenfalls besprochen und ausgewertet (s. Fn 15).