https://plagiatsgutachten.com/blog/manipulationsvorwurf-gegen-sz-kommission/
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. Mai 2024). Weber wirft der SZ-Kommission zur Aufklärung von Plagiaten bei Alexandra Föderl-Schmid Manipulationen vor. Archivalia. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/11oxw
“SZ: Vize-Chefredakteurin Föderl-Schmid als Nachrichtenchefin zurück” (26. Juli 2024)
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/nach-plagiatsvorwurfen-sz-vize-chefredakteurin-foderl-schmid-als-nachrichtenchefin-zuruck-12088949.html
Rosinenpickerei einer beleidigten Leberwurst
Ich habe auf diesem Blog wiederholt keinen Hehl daraus gemacht, was ich von der professionell betriebenen “jakobinischen Plagiatsjägerei” ihrer Protagonisten Weber&Co. halte.
Eingedenk des Umstandes, dass Priv.Doz.. Dr. Weber eben zu denen gehört, die dieses anrüchige Geschäft nolens volens zum Brotberuf gemacht haben, kann es nicht verwundern, dass Weber den letztendlich doch ziemlich untauglichen Versuch unternimmt, die Ergebnisse, Befunde und daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen der Untersuchungskommission, die ihm überhaupt nicht in den Kram passen, in Bausch und Bogen zu verwerfen. (Vorwurf der “Manipulation”).
Er intoniert hier die Redensart “Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.” Das mag meinetwegen dahingehen und daran ist sicherlich auch etwas dran. Wie sollte es auch anders sein? Weber unterschlägt aber zugleich Entscheidendes, worauf sich dieser Bericht als Bezugspunkt stützt, indem er die Voraussetzungen und Bedingungen des journalistischen Geschäfts tagespolitisch aktueller Berichterstattung unterschlägt und Zeitungsartikel mit fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen gleichsetzt.
Hinzu kommt, dass sich Weber als unwissender und irrlichternder Nebelkerzenwerfer zu erkennen gibt, wenn er auf den Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in der BRD zu sprechen kommt. Er zitiert dazu ausgiebig aus dem inzwischen schon 10 Jahre alten Schavan-Urteil des VG Düsseldorf, ohne seine Quelle als solche präzise auszuweisen, als ob die damalige Urteilsbegründung für immer und ewig in Stein gemeißelt und unangetastet geblieben sei. Dabei handelte es sich beim VG Dsseldorf im Instanzenzug der Verwaltungsgerichtsbarkeit um die unterste Instanz. Andere VGe kamen damals schon zu dazu deutlich abweichenden Begründungen anderer Urteilsfindungen.
Richtungsweisend und allein maßgebend für den akademischen wie auch verwaltungsgerichtlichen Umgang mit hochschulinternen Sanktionen gegen Autoren, deren wissenschaftliche (!) Texte als von Plagiaten infiziert angesehen werden, ist allerdings inzwischen das im Juni 2017 ergangene höchstrichterliche Urteil des Bundesverwaltungsgericht im Fall Mathiopoulos:
https://www.bverwg.de/210617U6C3.16.0
In den Randnummern 39 und 44 dieses Urteils werden die verwaltungsrechtlichen Vorgaben bestimmt, bei deren Erfüllung der Grundsatz der sog. geltungserhaltenden Reduktion anzuwenden ist und auf dessen Umsetzung unter Plagiatsverdacht gestellte Autoren von wissenschaftlichen Texten ggfs. einen verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch haben. Nach Maßgabe dieser Vorgaben des BVerwG in der BRD für den verwaltungsrechtlichen und -gerichtlichen Umgang mit unter Plagiatsverdacht gestellten Autor(inne)n und deren wissenschaftlichen (nicht journalistischen) Texten, werden Webers Einlassungen zu diesem Kommissionsbericht von nackter beruflicher Existenzangst diktiert, weil das BVerG damit der jakobinischen Besserwisserei und Plagiatsjägerei immerhin über weite Strecken den Boden entzogen hat.