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CDU-Plakat-Remix (II)

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5873713

Udo Vetter leitet die Zulässigkeit der Plakat-Remix-Aktion aus der Einwilligung seitens der CDU in eine redaktionelle Verwendung ab:

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/08/12/schnell-zuruckpfeifen

Wie weit diese im vorliegenden Fall jedenfalls gehen, lässt sich auf der Homepage der CDU nachlesen, wo es auch die Plakate zum Download gibt:

Alle Bilder auf http://www.bilder.cdu.de können für redaktionelle Zwecke unter Angabe des Bildnachweises (Foto: http://www.bilder.cdu.de) sowie des Fotografen (soweit genannt) kostenlos verwendet werden.

Die CDU räumt also das Recht ein, sämtliches Material für redaktionelle Zwecke zu verwenden. Wir müssen die Frage nicht beantworten, ob die Einschränkung auf redaktionelle Zwecke zulässig ist. Denn http://netzpolitik.org ist mittlerweile eine wichtige, viel beachtete und seriös geführte Online-Publikation.

Längst ist auch geklärt, dass derjenige, der Pressematerial zur Verfügung stellt, keine Einschränkungen zur inhaltlichen Verwendung machen kann. Nach dem Motto: Sie dürfen das Material nur nutzen, wenn positiv berichtet wird oder keine Veränderungen vorgenommen werden. Das ist mit der Presse- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar.

Gern wüsste ich, wo das geklärt ist.

Gefunden habe ich ein völlig lebensfremdes Urteil des – na was wohl – Landgerichts Hamburg, das bei einer einfachen Pressemitteilung einer Anwaltskanzlei fehlerhaft die Schöpfungshöhe bejahte und einem anderen Anwalt die verwertung ohne Quellenangabe verbot:

http://www.damm-mann.de/assets/doc20070425111946.pdf

Wozu bitteschön gibt man Pressemitteilungen heraus, wenn man nicht möchte, dass diese möglichst vollständig und unverändert abgedruckt oder anderweitig veröffentlicht werden?

Die betreffende PM ist heute noch auf
OpenPR abrufbar.

Es ist absolut branchenüblich, dass Presseorgane sich nicht die Mühe machen, PMs so umzuformulieren, dass eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG) entsteht. PMs werden üblicherweise gekürzt bzw. etwas bearbeitet, wobei nicht selten eine Quellenangabe unterbleibt.

Wer eine Pressemitteilung verbreitet, willigt ein, dass sie ohne urheberrechtliche Einrede verbreitet werden darf. Das LG Hamburg hat Unrecht.

Längst ist auch geklärt, dass derjenige, der Pressematerial zur Verfügung stellt, keine Einschränkungen zur inhaltlichen Verwendung machen kann.

Je länger ich darüber nachdenke, um so weniger geklärt scheint mir das.

Aus urheberrechtlicher Sicht darf der Urheber bis an die Grenze des Rechtsmissbräuchlichen seine Position ausnutzen. Presseorgane müssen sich daran halten, sofern wirksame AGB/freie Lizenzen vorliegen und keine Schranke des UrhG in Betracht kommt.

Bilder zur redaktionellen Nutzung sind beispielsweise eine Teilmenge der von

http://www.buss-art.de/page.php?page_id=89

vertriebenen Bilder. Der Kunde dieser Bildagentur darf generell bei allen Bildern nicht:

“die lizenzierten Bilder in pornographischer, diffamierender oder gesetzeswidriger Weise […] verwenden”

Es liegt auf der Hand, dass völlig unbestimmt ist, was ein Gericht bei Auslegung dieser Klausel (ob sie überhaupt wirksam ist, steht dahin) als “diffamierend” betrachten würde.

Übrigens kann sich die Verwendung zu redaktionellen Zwecken nicht auf die Flickr-Präsentation der zweckentfremdeten Fotos beziehen, sondern nur auf das Blog Netzpolitik, das in der Tat redaktionelle Berichterstattung und Meinungsbildung bietet.

Fazit: Entgegen den Angaben von Vetter ist durchaus unklar, womit ein Rechteinhaber urheberrechtlich geschützter Werke einverstanden sein muss, wenn es um ihre vergütungsfreie Nutzung geht.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. August 2009). CDU-Plakat-Remix (II). Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bu86


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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