Eine Frage auf Twitter
Gibt es zufällig eine Liste, welche Bibliotheken ihre Digitalisate mit CC-BY-Lizen (auch für kommerzielle Nutzung) bereitstellen?
— Doctoressa ecstatica (@_baldanders) May 13, 2024
geht auf ein Problem ein, das ich vor etlichen Jahren im Sinne der freien Verfügbarkeit von Digitalisaten gemeinfreier Vorlagen gelöst glaubte. 2014 veröffentlichte ich
Open Access, Creative Commons und das Posten von Handschriftenscans
Dann kam 2017 die Klage gegen mich vor dem LG Köln eines Auktionshaus-Fotografen, der Bilder mit der Kamera für Auktionskataloge herstellte. Es ging um die Abbildung aus einer Inkunabel:
https://archivalia.hypotheses.org/67113
und um einen einzeiligen Besitzvermerk einer Himmeroder Handschrift, nicht mehr sichtbar in:
https://archivalia.hypotheses.org/886
Meine Fehleinschätzung der vermeintlich eindeutigen Rechtslage führte zur Verurteilung durch das voreingenommene und inkompetente Landgericht, dessen niederträchtige Streitwert-Ansetzung (12.000 Euro) für mich Kosten von über 7000 Euro nach sich zogen, die meine 2020 verstorbene Frau sehr belasteten und glücklicherweise weitgehend von Wikimedia e.V. getragen wurden. Seither habe ich keine rechte Freude mehr an der Jurisprudenz. Ich habe allerdings den Verdacht, dass man mich als Kritiker von kulturgutzerstörenden Auktionshäusern abstrafen wollte.
Parallel dazu erging 2018 die katastrophale BGH-Entscheidung zugunsten der Reiss-Engelhorn-Museen. Damit war klar, dass fotografisch hergestellte Gemäldereproduktionen durch § 72 UrhG geschützt sind.
Der europäische Gesetzgeber wollte das aber nicht hinnehmen, und so kam es 2021 zum § 68 UrhG, der diese Entscheidung ins deutsche Recht umsetzte:
https://archivalia.hypotheses.org/132872
Im Dezember 2021 schrieb ich in Nutzungsbedingungen der Digitalisate der deutschen Landesarchivverwaltungen:
“Die SUB Hamburg hat vor kurzem ihre Digitalisate unter die Public Domain Mark mit folgender Begründung gestellt:
“Anlass für die Lizenzanpassung ist das klare Bekenntnis des europäischen Gesetzgebers, dass an Digitalisaten gemeinfreier Werke keine neuen Schutzrechte entstehen sollen (Artikel 14 der RICHTLINIE (EU) 2019/790), das die Bundesrepublik Deutschland im Juni 2021 in § 68 UrhG umgesetzt hat.”
Meine Rechtsauffassung zum § 68 UrhG ist, dass nicht nur Bilder (Grafik, Postkarten, Fotos usw., visuelle Elemente auf Urkunden), sondern auch Abbildungen von handschriftlichen und gedruckten gemeinfreien 2-D-Vorlagen (Flachware, ich würde auch Münzen und Ähnliches dazurechnen) zum Anwendungsbereich gehören, also nicht urheberrechtlich schützbar sind. Die wikipediatauglichen Lizenzen CC-BY und CC-BY-SA mögen strictu sensu Copyfraud sein, soweit es um Gemeinfreies geht”, aber ich habe sie damals nicht beanstandet.
§ 68 UrhG (D) lautet:
“Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.”
Klimpel macht sich in seiner Rechtsfibel (revidierte Version 2023) einen schlanken Fuß, indem er die zahlreichen Probleme des § 68 UrhG umgeht: “Reine Reproduktionsfotos haben keinen eigenen Schutz, wenn das wiedergegebene Objekt gemeinfrei ist” (S. 29).
Was ist mit Vorlagen, die keine visuellen Darstellungen (Bilder, Illustrationen) aufweisen?1
Muss man auch bei noch so alten Vorlagen die Schöpfungshöhe bejahen, da ja nur “visuelle Werke” (also Werke im Sinne des § 2 UrhG) vom Schutz ausgenommen sind?2
Gilt die schon immer anerkannte Ausnahme vom Lichtbildschutz des § 72 UrhG nicht nur für Fotokopien, die heute ja üblicherweise mit einem Gerät erstellt werden, das wie ein Flachbettscanner funktioniert, und für Fotos vom Foto (BGH Bibelreproduktion 1989), sondern auch für Aufsichtsscanner, in denen ja meist oben eine Reprokamera befestigt ist?3
Sind tatsächlich nur “Digitalisate von im Massenverfahren hergestellten Büchern”4 eindeutig vom Lichtbildschutz ausgenommen oder gilt das auch für Handschriftendigitalisate ohne visuelle Darstellungen?
Aus praktischer Sicht empfehle ich aber nach wie vor, Einschränkungen von Gedächtnisinstitutionen für ihre Digitalisate von 2-D-Vorlagen zu ignorieren. Urteile zum neuen § 68 UrhG gibt es meines Wissens noch nicht. Es wäre an der Zeit, dass jemand Institutionen wie die BSB München, deren Copyfraud NC bei visuellen Werken aus meiner Sicht eindeutig rechtswidrig ist, abmahnt und verklagt.
- Visuelle Werke sind nicht nur Werke der bildenden Kunst. Aber bei Karten bestreitet die ULB Halle die Anwendbarkeit der Vorschrift: https://archivalia.hypotheses.org/141714.
Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 68 Rn. 5-8 ist großzügig: “Entsprechend der in ErwG 53 der DSM-RL genannten Zweckbestimmung der Regelung, nach der die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke „zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei[tragen]“ soll, sind unter visuellen Werken also alle Kunstwerke zu verstehen, die visuell wahrnehmbar sind (Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/27426, 105; Stang ZUM 2019, 668, 672; aA Schulze GRUR 2019, 779, 782: nur Werke der zweckfreien Kunst). Da es der in § 68 umgesetzten Richtlinienbestimmung um die Förderung nicht allein der Kunst, sondern ganz generell der Kultur und des kulturellen Erbes geht, sollte der Begriff der Kunst nicht zu eng ausgelegt werden. Nach der deutschen Systematik der Werkarten des § 2 Abs. 1 kommen neben den Werken der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) durchaus auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, insbesondere also auch Zeichnungen, Pläne, Karten, und Skizzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) in Betracht. § 68 unterfallen grundsätzlich auch Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4), soweit es sich bei deren Abbildung um originalgetreue Vervielfältigungen […] handelt und nicht etwa um eigenständige, nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke. Vergleichbares gilt auch für Pantomimen und Werke der Tanzkunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)”. [↩]
- “Keine Erweiterung auf urheberrechtlich schutzunfähige Objekte”. Diese inakzeptable Position verficht Wandtke/Bullinger/Thum, 6. Aufl. 2022, UrhG § 68 Rn. 11-13. [↩]
- Beispielsweise sagt BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 41. Ed. 15.2.2024, UrhG § 72 Rn. 15-20.1: “Bloße technische Reproduktionen (zB durch Fotokopien, die Herstellung von Diapositiven oder Einscannen) sind vom Schutz ausgeschlossen.” [↩]
- Talke 2010, vgl. das Zitat in Archivalia. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Mai 2024). Nachnutzung von Digitalisaten. Archivalia. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/11o2u
Ich habe mich vor kurzem auch mit der Frage der NC-Einschränkung bei Digitalisaten der BSB beschäftigt und habe den Eindruck gewonnen, dass da eine ziemlich komplexe Gemengelage vorliegt. Die BSB selbst scheint gar kein Interesse an Copyfraud zu haben, denn laut einer offiziellen Auskunft bei fragdenstaat (https://fragdenstaat.de/anfrage/bitte-um-auskunfte-zur-lizenzierung-in-den-digitalen-sammlungen/) plante sie schon 2021, Digitalisate gemeinfreier Werke zukünftig unter PD-Lizenz zur Vefügung zu stellen. (Ob und in welchem Umfang das inzwischen passiert ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis – vielleicht wäre eine neue fragdenstaat-Anfrage mal angebracht, um den aktuellen Stand zu erfahren.)
Die BSB ist aber ihrerseits zweifach eingeschränkt: erstens durch die „Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken“ (ABOB) (https://www.bsb-muenchen.de/recherche-und-service/besuche-vor-ort/nutzungsordnung/allgemeine-benutzungsordnung/) vom 18. August 1993 (also schon rein vom Alter her hoffnungslos veraltet), die Kostenpflichtigkeit der Benützung fordert. An diese Benützungsordnung ist die BSB rechtlich gebunden, sie wurde aber nicht von ihr selbst erlassen, sondern vom Bayerischen Kultusministerium – da wäre also die Bayerische Staatsregierung gefragt, ihre Rechts-und Verwaltungsvorschriften mal an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Zweitens aber dadurch, dass die meisten Digitalisate von und für Google angefertigt wurden (Stichwort: PPP) und Google sich in den Vertragsbedingungen exklusive Nutzungsrechte hat einräumen lassen, die nach aktueller Rechtslage Copyfraud sind (es damals aber nicht waren). Man merkt in Punkt 3 der fragdenstaat-Antwort, wie die BSB sich um diesen Punkt herumzuwinden versucht, indem sie erklärt, es handele sich „nicht um eine Lizenz, sondern um einen bloßen Rechtehinweis“ (was immer das bedeuten mag) und betreffe auch nur die Zurverfügungstellung der Digitalisate. Allerdings erscheint mir diese Konstruktion als rechtlich äußerst dünn, und zwar aus folgendem Grund: Urheberrechtlich hat die BSB seit der Änderung des UrhG keinerlei Handhabe, gegen eine kommerzielle Nutzung vorzugehen. Da privatrechtliche Verträge zwischen BSB und Google keine Bindungswirkung gegenüber Dritten (=Endbenutzern) entfalten, bleibt also als einzige Rechtsgrundlage der „Rechtshinweis“ auf der Download-Seite, den der Herunterladende anerkennen muss. Daraus ergibt sich aber: Der Downloader darf nach dieser Regelung das heruntergeladene Digitalisat kostenlos an einen Dritten weitergeben – das ist ja nicht kommerziell, also ausdrücklich erlaubt. Dieser Dritte wiederum ist gegenüber der BSB keine rechtliche Verpflichtung eingegangen, er kann also mit dem (urheberrechtlich freien) erhaltenen Digitalisat machen, was er will, einschließlich kommerzieller Nutzung. Anders wäre es nur, wenn die BSB eine Lizenz mit der Bestimmung „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ vergeben würde, aber das tut sie ja laut eigener Aussage ausdrücklich nicht. Da bleibt also unter dem Strich nicht viel übrig außer Angstmacherei. Und das scheint auch die Geschäftsgrundlage zu sein, denn natürlich kann man einem Verlag nicht verwehren, zur Vermeidung möglicher (oder auch nur befürchteter) rechtlicher Scherereien freiwillig eine Nutzungsgebühr zu zahlen, zu der er rechtlich überhaupt nicht verpflichtet wäre.