http://www.presseanzeiger.de/meldungen/recht-gesetz/296406.php
RA Ralf Moebius fasst das Urteil zusammen:
“Durch Urteil vom 22.01.2009, dessen Begründung erst jetzt vorliegt, hat der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen I ZR 19/07 einen jahrelangen Streit über die Rechte an einer Aufführung der Vivaldi-Oper “Motezuma” im Rahmen vom Düsseldorfer Kulturfestival “Altstadtherbst” entschieden.
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile//bgh-urteil-I-ZR-19-07-motezuma_vivaldi_71urhg.pdf
Im Handschriftenarchiv der Klägerin aus Berlin wurde im Jahre 2002 die Komposition zur Oper “Motezuma” des bereits 1741 verstorbenen Komponisten Antonio Vivaldi entdeckt. Die Komposition galt lange als verschollen und die Klägerin war der Ansicht, sie habe durch die Herausgabe von Abschriften der Komposition als Herausgeberin der Erstausgabe nach § 71 UrhG das alleinige Recht zur Verwertung dieser Komposition erworben. Denn wer ein im Geltungsbereich des Urhebergesetzes (UrhG) niemals geschütztes Werk, dessen Urheber schon länger als siebzig Jahre tot ist, erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, habe das ausschliessliche Recht, dieses Werk zu verwerten.
Der BGH hat nun ausgeführt, dass derjenige, der einen auf das ausschliessliche Verwertungsrecht des Herausgebers der Erstausgabe eines Werkes nach § 71 UrhG gestützten Anspruch geltend macht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Werk im Sinne dieser Bestimmung “nicht erschienen” sei. Er könne sich allerdings zunächst auf die Behauptung beschränken, das Werk sei bislang nicht erschienen und es ist dann Sache der Gegenseite, die Umstände darzulegen, die dafür sprechen, dass das streitbefangene Werk doch schon erschienen sei.
Da jedoch aus den Stellungnahmen namhafter Musikwissenschaftler hervorgehe, dass regelmäßig ein Exemplar der Partitur bei venezianischen Opernhäusern hinterlegt wurde, von dem Interessenten Abschriften anfertigen lassen konnten, bestehe auch im Streitfall die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits mit der Übergabe des Notenmaterials an die Beteiligten der Uraufführung und der Hinterlegung eines Exemplars der Partitur die Komposition erstmals erschienen war, so dass sich die Klägerin aus Berlin nicht als Herausgeberin der Erstausgabe im Sinne des Urheberrechts betrachten könne.
Von entscheidender Bedeutung ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofes auch für die Auseinandersetzungen um die Rechte an der “Himmelsscheibe von Nebra”. Die Himmelsscheibe ist eine Metallscheibe aus der Bronzezeit mit Applikationen aus Gold, die astronomische Zusammenhänge darstellt. Sie gilt als die weltweit älteste Himmelsdarstellung und als einer der wichtigsten archäologischen Funde aus dieser Zeit. Da die Scheibe in einer Steinkammer auf dem Mittelberg nahe der Stadt Nebra in Sachsen-Anhalt gefunden wurde, beruft sich das Land auf ein ausschliessliches Verwertungsrecht aus § 71 UrhG. Das Landgericht Magedeburg ist dieser Ansicht in zwei Urteilen gefolgt, die jedoch vor dem maßgeblichen BGH-Urteil im Streit um die Oper “Motezuma” erlassen wurden.
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/lg-magdeburg_5-w-32-05_urteil_himmelsscheibe-von-nebra.html
Das Landgericht hielt die wissenschaftlich belegte Annahme, dass die Himmelsscheibe von Nebra in vormaligen Zeiten als Kultobjekt genutzt und damit öffentlich wiedergegeben worden sei, für unbeachtlich, da es Sinn und Zweck des § 71 UrhG widerspräche, wenn man von demjenigen, der ein mehrere tausend Jahre verschollenes Werk erscheinen lasse, den Nachweis verlangen würde, dass dieses Werk niemals zuvor der Öffentlichkeit zugänglich war. Diese Rechtsauffassung dürfte nach der Motezuma-Entscheidung des Bundesgerichtshofes nun nicht mehr zu halten sein.”
BGH-Entscheidung auf BGH-Server
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/5467143 mit weiteren Nachweisen
Vivaldi / Wikipedia
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. September 2009). BGH-Urteil zur Editio princeps endlich online. Archivalia. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bu4s