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Plagiate: Berliner Verkehrssenatorin Manja Schreiner tritt zurück

https://heise.de/-9704289

“Schreiner betonte: “Ich habe an keiner Stelle meiner Dissertationsarbeit vorsätzlich getäuscht oder betrogen. Als Privatperson werde ich deshalb gegen diese Entscheidung der Fakultät Widerspruch einlegen.” Die Universität Rostock habe ihr mitgeteilt, dass sie ihr den 2007 verliehenen Doktorgrad entziehen werde. Deshalb habe sie Wegner um Entlassung aus dem Amt gebeten.”

https://archivalia.hypotheses.org/179231 Kommentar


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. April 2024). Plagiate: Berliner Verkehrssenatorin Manja Schreiner tritt zurück. Archivalia. Abgerufen am 12. September 2024 von https://doi.org/10.58079/10sbr


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Plagiate: Berliner Verkehrssenatorin Manja Schreiner tritt zurück“

  1. Was wir aus den Fällen Schavan und Giffey gelernt haben

    Bei der Verleihung und dem Entzug von akademischen Graden handeln die wissenschaftlichen Hochschulen durch Verwaltungsakte als Behörde. Maßgebend für ihr diesbezügliches Entscheidungshandeln ist das in mehreren Gesetzen gefasste Verwaltungsrecht.

    Nach übereinstimmenden Pressemeldungen hat Frau Dr.jur. Manja Schreiner erklärt: “Als Privatperson werde ich gegen diese Entscheidung der Fakultät Widerspruch einlegen.”

    Unter verwaltungsrechtlichen Gesichspunkten handelt es sich im Vollzug dieser Entscheidung also um den Bescheid einer Behörde an die (den) Betroffene (n), gegen den das Rechtsmittel des Widerspruchs eingelegt werden kann.

    Der Widerspruch gehört zu den Rechtsmitteln im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). “Gemäß § 68 VwGO sind Verwaltungakte grundsätzlich zunächst durch ein gerichtliches Vorverfahren (das sog. “Widerspruchsverfahren”) zu überprüfen, d.h. der/die Betroffene muss gegen einen Verwaltungsakt,den er/sie nicht hinnehmen will, gemäß § 70 VwGO zuerst Widerspruch einlegen.”

    Die Widerspruchsbehörde – auch in diesem Fall die Fakultät und/oder Hochschule in Rostock – hat im Rahmen einer angemessenen Frist über den Widerspruch gemäß § 75 VwGO durch einen Widerspruchsbescheid zu entscheiden. “Will der/die Betroffene auch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht hinnehmen, kann er /sie gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.”

    Die Absicht von Frau Schreiner, gegen die Entscheidung der Uni Rostock, ihr den verliehenen akademischen Grad wieder abzuerkennen, Widerspruch einzulegen, macht folglich nur dann Sinn, wenn sie die Absicht hat, dagegen beim Verwaltungsgericht auch Klage zu erheben, weil eine Rücknahme des ursprünglichen Entziehungsbescheids im Widerspruchsverfahren, das an der Universität Rostock durchgeführt wird, doch sehr unwahrscheinlich ist. Immerhin hat die Dauer des Widerspruchsverfahrens aufschiebende Wirkung für den Vollzug des von Frau Schreiner beanstandeten behördlichen Verwaltungsaktes. – Ich frage mich allerdings: cui bono?

    1. Cui bono?

      Der meist juristisch solide unterfüttert argumentierende Plagiatsexperte, studierte und examinierte Jurist Jochen Zenthöfer geht noch weiter und gibt in einem hier verlinkten FAZ-Artikel vom 30. April 2024 – https://archivalia.hypotheses.org/200620 – darauf eine wohl ins Schwarze treffende Antwort, von der ich unsicher war,, ob sie wirklich stimmt:

      – “Es wird häufig geklagt. Das ergibt aus Sicht der Betroffenen auch Sinn. Solange die (Verwaltungsgerichts)Verfahren nicht bestandskräftig oder rechtskräftig beendet sind, dürfen die Betroffenen ihren Doktorgrad weiter tragen.” –

      Und das kann im Einzelfall, so füge ich hinzu, beim vollem Durchschreiten des Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch schon einmal 5 bis 7 Jahre dauern. Aber umgekehrt gilt deswegen auch: Wer will sich eigentlich freiwillig über Jahre hinweg in der trügerischen Hoffnung, irgendwann vielleicht doch vom belegten Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung in betrügerischer Absicht frei gesprochen zu werden, einen solchen Klotz ans Bein binden?

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