http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/01-09-2009-olg-frankfurt-11-u-51-08.html
In einem Urheberrechtsprozess wegen eines wissenschaftlichen Aufsatzes hat das OLG Frankfurt eine eher bedenkliche Ansicht geäußert:
Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte “Ghostwriter-Vereinbarung”, mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 01.09.2009, Az.: 11 U 51/08
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Klaus Graf (16. September 2009). Sittenbild aus der Wissenschaft. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bu1l
Goethe-Universität prüft Fehlverhalten Erst jetzt wurde bekannt, dass der Beklagte das nicht von ihm geschriebene Werk zur Erlangung einer Honorarprofessur unter seinem Namen an der Goethe-Universität Frankfurt eingereicht hat:
http://www.zeit.de/studium/hochschule/2010-01/urheberrecht-unis?page=all
Aufgrund des obigen Urteils stellt sich die Frage, ob dies zukünftig zur Regel wird.