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RA Kompa ahnungslos

RA Markus Kompa berichtet über die Abmahnung an die Ruhrbarone wegen eines Wagenknecht-Bildes.

http://www.kanzleikompa.de/2009/10/19/zur-aktuellen-bild-abmahnung-der-ruhrbarone-bzgl-sahra-wagenknecht

Eine andere Frage ist, ob es für die Nutzung als Bildzitat eine Rechtfertigung geben könnte (dann aber mit Urheberbenennung usw.). Dann müsste sich der fragliche Beitrag konkret mit dem Foto (nicht nur mit Frau Wagenknecht) auseinander gesetzt haben, worüber mir nichts bekannt ist.

Das ist falsch. Widerlegung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5333018 zu S. 65

Zum Zitatrecht siehe Graf, PiratK-UrhG, § 51
http://ebooks.contumax.de/nb

Das Bild stammt von Wikimedia Commons:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Sahra-wagenknecht.jpg?uselang=de

Fotograf: S1, Lizenz
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. Oktober 2009). RA Kompa ahnungslos. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/btwi


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

7 Gedanken zu „RA Kompa ahnungslos“

  1. RA Kompa ahnungsvoll Lesen Sie eigentlich auch, bevor Sie schreiben?

    1. Sie behaupten, ich hätte das Wikimedia-Bild ohne Quellenangabe verlinkt. Unten am Text ist – selbstverständlich!!! – die CC benannt und verlinkt -> Ihre gegenteilige Behauptung ist also eine Verleumdung … 🙁

    Bitte ganz schnell korrigieren! Besten Dank.

    2. Ich habe geschrieben, dass es sich (bei Wahrung der vorgeschriebenen Form) bei inhaltlicher Befassung mit dem Thema um ein Zitat handeln könnte, wobei mir im konkreten Fall der Ruhrbarone nichts hierüber bekannt ist. Was soll daran “falsch” sein??? Ich kenne den Beitrag nun mal nicht, und dieser Link ist reichlich wirr, als das er die Zitierfreiheit irgendwie “widerlegen” könnte. Urteile wie “Germania III” usw. sind Ihnen hoffentlich bekannt.

    Es wäre nett, wenn Sie Ihre Rechtsauffassung irgendwie nachvollziehbar darlegen könnten, wenn Sie hier schon persönlich werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    MK

    1. Sorry RA Kompa hat das Bild am Fuß seines Beitrags korrekt attribuiert.

      Nach meiner Ansicht ist es nicht erforderlich, sich mit der Leistung des Fotografen auseinanderzusetzen, sondern es genügt, wenn man sich mit dem fotografierten Bildinhalt auseinandersetzt. Dies ist die herrschende Meinung, und ich habe an der angegebenen Stelle diesen Punkt erörtert:

      “S. 65 meint der Autor, es sei “zu erwägen, die Zitierfreiheit
      de lege ferenda im Interesse der kunstwissenschaftlichen Auseinandersetzung auch auf Fotografien des Kunstwerkes zu erstrecken”. Das ist falsch: Anders als bei der Katalogbildfreiheit oder bei der Berichterstattung über Tagesereignisse setzt das Zitatrecht nicht voraus, dass der Zitierende das Bild des Kunstwerks selbst angefertigt haben muss. Soweit sich der Autor auf andere Juristen beruft, sind diese ebenfalls auf dem Holzweg. Im Schricker-Kommentar steht dazu nichts, mehr noch: Die Ausführungen (§ 51 Rz. 17) zur Belegfunktion des Zitats mit Blick auf RGZ Codex Aureus wären offenkundig sinnlos. Die Auseinandersetzung mit dem Bild in der Entscheidung Codex Aureus, die von der Schützbarkeit der Handschriftenabbildung ausging (was inzwischen von Vogel in Schricker § 72 Rz. 23 explizit abgelehnt wird), bezog sich auf die Frage, ob das Faksimile der gemeinfreien Handschriftenillustration den Inhalt erläuterte oder nur schmückendes Beiwerk war. Das Reichsgericht hätte sich die ganze umständliche Argumentation sparen können, wenn man der abwegigen Ansicht folgt, dass die Verwendung fremder Kunstfotografien nicht dem Zitatrecht unterfällt. Wenn es zulässig ist, fremde Laufbilder zu zitieren (siehe BGH zu TV Total), um sich mit dem in ihnen Dargestellten, dem ja kein Werkcharakter zukommt, auseinanderzusetzen, dann ist es auch erlaubt, fremde Kunstfotos zu zitieren, um sich mit dem dargestellten gemeinfreien oder geschützten Werk auseinanderzusetzen. Auch von Sinn und Zweck des Zitatrechts, das aufs engste mit den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG zusammenhängt, wäre eine solche Einschränkung nicht zu rechtfertigen.”

      Lehment argumentiert mit den §§ 50, 58 UrhG (und deren Kommentierung) und beruft sich auf Schack. Aber bei den genannten §§ liegen die Dinge anders.

    2. Kunstgeschichte? Schön, dass Sie auch das Kompliment “Heuchler” in der Überschrift gestrichen haben … 😉

      Sie befassen sich mit der Reproduktion von Kunstwerken. Frau Wagenknecht ist aber kein Kunstwerk …
      Das Foto bildet sie in einem speziellen Moment aus der Perspektive der Fotografin ab, ist also deren eigenständige künstlerische Leistung.

      Wenn jemand irgendeinen Beitrag über Frau Wagenknecht mit dem Bildnis von Frau Wagenknecht zieren möchte, dann begründet das alleine noch keine Ausnahme, in das Urheberrecht der Fotografin einzugreifen, vielmehr sollte sich ein entsprechender Autor ein rechtefreies Foto auswählen oder eines lizensieren lassen.

      Ist jedoch ein konkretes Foto so speziell, dass man sich etwa aus einem tagespolitischen Anlass in einem Beirag mit diesem konkreten Werk auseinandersetzt, und wäre der Beitrag ohne Bildzitat des fraglichen Werkes für den Leser nicht verständlich, so darf das Foto zitieren, vgl. §§ 50, 51 oder BGH “Germania III”.

    3. Das ist, wie gezeigt, falsch Ich befasse mich nicht mit der Reproduktion von Kunstwerken, sondern mit der Unterscheidung zwischen Werk und dargestelltem Inhalt. Sie wiederholen Ihre Falschaussage nur, während ich substantiell argumentiert habe.

      “Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
      1.
      einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
      2.
      Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
      3.
      einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.”

      Ich habe mich nicht dazu geäußert, ob das Zitat im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Es ist zulässig, ein geschütztes Personenporträt zum Zweck des Zitats heranzuziehen, wenn durch die Darstellung der PERSON eine Erläuterung des Inhalts erfolgt.

      Wen wollen Sie eigentlich mit Ihrem Falschzitat Germania 3 (nicht III, BVerfG nicht BGH) beeindrucken? Die Sachlage ist alles andere als vergleichbar. Ende der Diskussion.

    4. cc-BY-sa … Im Beitrag “Die unwissende Müllhalde Wikipedia und ihre sympathischen Bewohner” schreibt der kanzleikompa.de-Autor “admin” über heuchelnde Admins der (Zitat) “Irrenanstalt” Wikipedia. Der gleiche Autor verwendet im Artikel “Zur aktuellen Bild-Abmahnung der Ruhrbarone bzgl. Sahra Wagenknecht” ein Foto des Wikipedia-Admins S1, dass “unter den Bedingungen der „Creative Commons Namensnennung-[…]“-Lizenz […] veröffentlicht” wurde. Allein die Namensnennung fehlt.

      Dr. Graf, der eine Abneigung gegenüber der Adminschaft der Wikipedia pflegt, schreibt “RA Kompa hat das Bild am Fuß seines Beitrags korrekt attribuiert.”

      Ich bin bezüglich der korrekten Attribution anderer Meinung, bin als heuchelnder Wikipedia-Admin jedoch klug genug, nicht mit dem Finger auf andere Leute zu zeigen, da ich weiß, dass dabei drei Finger auf mich zeigen würden.

      Heuchlerische Grüße, 32X

    5. Und weiter … Danke an 32X, Das Kürzel “S1” hatte ich für etwas technisches und nicht für den Namen des Urhebers gehalten. Da aber auf die entsprechende Seite verlinkt wurde, sollte der Ehre des anonymen Urhebers genüge getan worden sein.
      Die CC-Angebote der Wikipedia finde ich in Ordnung, die Adminpedia jedoch höchst fragwürdig.

      Was unser polternder Gastgeber Dr. Klaus Graf uns da zum Zitatrecht sagen (folgern) will, erschließt sich noch immer nicht so recht. Möglicherweise bezieht er sich darauf, dass “zur Erläuterung des Inhalts” eines Werkes dieses zitiert werden darf. Frau Wagenknecht ist als solche aber kein “Inhalt” eines Werkes, der erläutert wird, sondern eine lebende Person, die jeder Künstler unterschiedlich abbilden kann.
      Setzt man sich mit einer konkreten Abbildung inhaltlich auseinander, darf man dieses(!) Werk hierzu entsprechend zitieren.
      Setzt man sich mit Frau Wagenknecht als Person auseinander, besteht keine Notwendigkeit, ein urheberrechtlich geschütztes Foto zu zitieren.

      Sollte ich einen rechtlichen Aspekt übersehen haben, lerne ich gerne dazu.

      Ich würde mich übrigens über eine Entschuldigung wegen der beleidigenden Bezeichnung “Heuchler” freuen. Anscheinend hat Dr. Graf eine generelle Aversion gegen Anwälte, was ihm den Blick darauf verstellt, dass ich wie Graf überwiegend für die Meinungsfreiheit eintrete und sogar bekennendes Mitglied der Piratenpartei bin.

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