Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben darf. Eine materielle Privatisierung eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Weihnachtsmarktes, der bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, widerspricht dem. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer hierfür bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten.
BVerwG, Urteil vom 27. 5. 2009 – 8 C 10. 08; VGH Kassel
http://lexetius.com/2009,2382
Zitat:
Die Entledigung von Aufgaben wie traditionsreichen, kulturellen und sozialen
Weihnachtsmärkten, die zu den Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises gehören, führt
damit inhaltlich zu einer unzulässigen Selbstbeschränkung der kommunalen Selbstverwaltung.
Zu Recht wird in der Literatur (vgl. Gröpl, Privatisierung von Messen, Märkten und Volksfesten,
GewArch 1995, 367 [370 f.]) darauf hingewiesen, dass bei einer privaten Veranstaltung von
sozial, kulturell und traditionsgeprägten Weihnachtsmärkten mit einer erhöhten Gewinnerzielung
der privaten Veranstalter zu rechnen ist und deshalb die Standvergütungen von den Beschickern
erhöht und auf die Besucher umgelegt werden. Ein erhöhtes Preisniveau schließt aber gerade
sozialschwächere Gemeindeeinwohner vom Marktgeschehen aus, erschwert die gesellschaftliche
Kommunikation im örtlichen Bereich und trägt darüber hinaus zur Kommerzialisierung des
gesamten kommunalen Lebens mit bei.
Foto: Kurt, BY-ND
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Klaus Graf (24. Oktober 2009). Grenzen der kommunalen Privatisierung. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/btus