Die vollendete Inkompetenz zeigt sich an dieser Stelle: “Die für die betreffende Materie jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden sollen deshalb den archivarischen [sic! fehlerhaftes Adjektiv, KG] Bedarf selbst prüfen [sic! Das ist sinnvollerweise den Archivierenden vorbehalten, KG] und auf dahingehende Regelungen in ihren Spezialgesetzen hinwirken, wenn sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Archivierung entsprechender Unterlagen im Bundesarchiv zugunsten von Wissenschaft und Forschung
erstrebenswert und erforderlich ist.”
Einmal mehr zeigt sich, dass Transparenz nicht leistbar ist, wenn man den Bock zum Gärtner macht, also den Datenschutzbeauftragten auch zum IFG-Beauftragten.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. März 2024). Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit legt inkompetenten 32. Tätigkeitsbericht vor. Archivalia. Abgerufen am 9. Juli 2025 von https://doi.org/10.58079/w221