http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31444/1.html
http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/spezialisiert-auf-textdieb-jagd
http://blogs.taz.de/wortistik/2009/11/02/moebchen
Wer als Blogger im Internet andere Artikel zitiert, macht nichts anderes als eine Presseschau, und die steht (unabhängig vom § 51 UrhG) unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht stellte, ich zitierte es S. 104 in meinem Urheberrechtskommentar PiratK-UrhG Gratis-Download http://www.contumax.de, am
25. Juni 2009 dazu fest: „Die in einer Presseschau enthaltene auszugsweise
Wiedergabe einzelner fremder Berichte dient dazu, dem Mediennutzer,
der regelmäßig nicht selbst in der Lage ist, die gesamte Bandbreite
der tagesaktuellen Presseberichterstattung zu verfolgen, in knapper
Form einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung
zu verschaffen […]. Auch auf diese Weise nimmt die Presse ihre
Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren
und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken,
wahr“ (Az.: 1 BvR 134/03).
Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/6018809
Update:
http://www.netzpolitik.org/2009/fall-schweitzer-abmahner-in-der-rechtfertigungsfalle
http://buchstaben-in-bewegung.de (studierter Jurist: Ansprüche stehen zumindest auf wackeligen Füßen, kommentierte Links sind gang und gäbe)
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. November 2009). Mehr zur gierigen Frau Schweitzer. Archivalia. Abgerufen am 24. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/btru
Die Behauptung, “das war nichts anderes als eine Presseschau”, ist aber ganz schön arg verkürzt! Selbst Kritiker der Frau S. – wie z.B. Stefan Niggemeier in seinem Blog – räumten schnell ein, dass die zitierte Passage viel zu viel Text war, um noch als “Zitat” gelten zu können. Da schreibt jemand ein paar einleitende Worte und bedient sich dann großzügig am geistigen Eigentum einer anderen Person, und zwar SEHR großzügig. Mit Zitieren hat das nichts zu tun, und auch eine Presseschau ist was anderes, nämlich, siehe Ihr eigenes Zitat, eine “auszugsweise (!) Widergabe”.
Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob Frau S. in der Vehemenz ihrer Reaktion angemessen reagiert hat. Finde ich persönlich nicht, sie hat imho mit Kanonen auf Spatzen geschossen und weit überzogen. Aber wenn sich jeder wie in einem Selbstbedienungsladen einfach gratis an ganzen Passagen eines Journalisten oder Texters vergreifen dürfe, ohne dass dieser eine Handhabe dagegen hätte, dann sähe es düster aus für die schreibende Zunft. Auch die Zweitverwetung eines bereits veröffentlichten Textes ist eine Nutzung, für die ein Nutzungshonorar fällig wird (es sei denn, der geistige Eigentümer stellt ihn kostenlos zur Verfügung).