Aus BIB-JUR (D. Pannier):
Vom Verlag N.P. Engel ist vor kurzer Zeit eine gedruckte deutschsprachige Sammlung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgelegt worden.
Gleichzeitig sind die bisher erschienenen Bände 1 und 2 im Internet
verfügbar:
http://www.eugrz.info/html/EGMR-Seite.html
Auf der Internetseite des Verlags findet sich dieser Text zu EGMR-E:
“Kostenfreier Zugang im Internet über http://www.EuGRZ.info Die Übersetzung der in EGMR-E Bände 1 und 2 veröffentlichten Urteile wurde durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin, gefördert. Der Verlag stellt den Inhalt der Bücher kostenfrei ins Internet, um die Überzeugung zu unterstreichen, dass mit öffentlichem Geld auch öffentlicher Zugang ermöglicht werden soll.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (8. November 2009). Entscheidungen des EGMR. Archivalia. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/btr8
Entscheidungen des EGMR Herr Graf,
wenn Sie schon aus dieser Mail zitieren, warum dann nicht vollständig auch den übrigen Text.
“
Beim Verlag habe ich daraufhin nachgefragt, wie dieser zweite Satz richtig zu verstehen ist. Wird auf dieser Website künftig nur der Text der Bände 1 und 2 oder werden auch die Folgebände dort kostenfrei verfügbar sein?
Die Antwort des Verlags kam umgehend:
> —–Ursprüngliche Nachricht—–
> Von: N.P. Engel [mailto:n.p.engel@eugrz.info]
> Gesendet: Freitag, 6. November 2009 09:09
> An: Dietrich Pannier
> Betreff: Re: EGMR-E
>
> Sehr geehrter Herr Pannier,
>
> die Antwort lautet: bis auf Weiteres, ja.
> EGMR-E Bd. 3 erscheint Ende November.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Katrin Maier
> für N.P. Engel Verlag
Ich frage mich daher, ob durch Weglassung beim Zitat eine noch nicht dauerhaft bestätigte Praxis als gegeben hingestellt werden soll, um eigene Ansichten zu stärken. Hat Herr Graf wie ich ein ungutes Gefühl, der Satz “bis auf Weiteres” könne doch noch Zweifel nähren?
Dietrich Pannier
Unklarheit Ich wollte auf die Verfügbarkeit der Bände und die Open-Access-Begründung aufmerksam machen. Auf eine Frage mit einer Alternative ODER mit “Bis auf Weiteres: ja” zu antworten, ist schlicht und einfach nicht eindeutig. Der zweite Teil Ihres Beitrags leidet daher an einem sprachlogischem Fehler, der eigentlich – zumal bei Juristen, die es doch sonst so genau nehmen – eine Rückfrage hätte erforderlich machen müssen. Sie lesen “bis auf Weiteres” so, dass die Bände 1 und 2 bis auf Weiteres kostenfrei bereitstehen, während ich die Antwort so interpretiere, dass bis auf Weiteres NUR die ersten beiden Bände bereitstehen. Da ich davon ausging, dass ich nicht der einzige bin, der hier eine fundamentale Unklarheit sieht, wollte ich meinen Beitrag nicht mit Auslegungsfragen belasten und habe daher den zweiten Teil weggelassen, was ich nicht getan hätte, wäre mir zweifelsfrei klar gewesen, was der Verlag denn nun meint.
Klarheit Heute bin ich einmal dem o.a. Link nachgegangen, der seinerzeit zu dem Inhalt der vom BMJ geförderten Bände führte.
Die lapidare Meldung des Browsers war:
“Error 404 – Not found
Die angegebene Seite konnte nicht gefunden werden.”
Meine Skepsis war wohl eben doch berechtigt.
Dietrich Pannier
Geirrt Leider bin ich der schlechten Gestaltung der Website des Verlags aufgesessen und habe erst im dritten Anlauf den Verweis in der linken Spalte erspäht:
http://www.eugrz.info/html/egmr.html
Der führt dann zu den inzwischen vier Bänden. Man klickt dort den Band an, es öffnet sich das Inhaltsverzeichnis, dort sind die gelisteten Entscheidungen verlinkt.
Dietrich Pannier