Aus INETBIB
> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
>
> unter der Adresse:
> http://web10.ub.uni-rostock.de/uploads/simanowski/ma/091119_whitelist3129.conf.txt
>
> finden Sie eine aktualisierte Positiv-/Whitelist für den
> Zugang zum Internet,
> die aus den angegebenen Sites (Linksammlungen) per
> Link-Checker generiert wurde.
>
> siehe auch:
> http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37958.html
> http://web10.ub.uni-rostock.de/uploads/simanowski/ma
>
> Nach wie vor besteht Interesse daran, mehr über ähnliche
> Ansätze
> zum Einsatz von Positiv-/Whitelists mit Filtersoftware zu
> erfahren.
Mein Kommentar:
Grundsaetzlich ist es nicht Aufgabe von Bibliotheken, als Internetzensoren zu fungieren. Die Internetbesuche von Bibliothekskunden stehen unter dem Schutz der Informationsfreiheit (Art. 5 GG), jede Art von Bevormundung, soweit sie nicht klar rechtswidrige Inhalte betrifft, ist Bibliotheken verboten. Ich halte Ihr Projekt also für schlicht und einfach rechtswidrig und kann nur hoffen, dass sich Benutzer sich mit allen Mitteln dagegen wehren.
Um klarzumachen, welche Positionen hier genau kritisiert werden, wäre vielleicht hilfreich eine fundierte Kritik der
Berliner Handreichungen zur Bibliotheks- und Informationswissenschaft Heft 241: Zugang zu elektronischen Ressourcen für externe Benutzer in wissenschaftlichen Bibliotheken: Konzeption und praktische Anwendung / von Jörg Simanowski.
http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h241/h241.pdf
die den Kontext für die genannte Positiv-/Whitelist liefert, insbesondere des Kapitels “Rechtliche Rahmenbedingungen”.
Zur den Anforderungen an eine Differenzierung nach Benutzergruppen und Rollen vgl. auch Kap. 3, S. 45-46.