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Bibliotheken als Internetzensoren

Aus INETBIB

> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
>
> unter der Adresse:
> http://web10.ub.uni-rostock.de/uploads/simanowski/ma/091119_whitelist3129.conf.txt
>
> finden Sie eine aktualisierte Positiv-/Whitelist für den
> Zugang zum Internet,
> die aus den angegebenen Sites (Linksammlungen) per
> Link-Checker generiert wurde.
>
> siehe auch:
> http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg37958.html
> http://web10.ub.uni-rostock.de/uploads/simanowski/ma
>
> Nach wie vor besteht Interesse daran, mehr über ähnliche
> Ansätze
> zum Einsatz von Positiv-/Whitelists mit Filtersoftware zu
> erfahren.

Mein Kommentar:

Grundsaetzlich ist es nicht Aufgabe von Bibliotheken, als Internetzensoren zu fungieren. Die Internetbesuche von Bibliothekskunden stehen unter dem Schutz der Informationsfreiheit (Art. 5 GG), jede Art von Bevormundung, soweit sie nicht klar rechtswidrige Inhalte betrifft, ist Bibliotheken verboten. Ich halte Ihr Projekt also für schlicht und einfach rechtswidrig und kann nur hoffen, dass sich Benutzer sich mit allen Mitteln dagegen wehren.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. November 2009). Bibliotheken als Internetzensoren. Archivalia. Abgerufen am 9. Juli 2025 von https://doi.org/10.58079/btnx


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Bibliotheken als Internetzensoren“

  1. Um klarzumachen, welche Positionen hier genau kritisiert werden, wäre vielleicht hilfreich eine fundierte Kritik der

    Berliner Handreichungen zur Bibliotheks- und Informationswissenschaft Heft 241: Zugang zu elektronischen Ressourcen für externe Benutzer in wissenschaftlichen Bibliotheken: Konzeption und praktische Anwendung / von Jörg Simanowski.
    http://www.ib.hu-berlin.de/~kumlau/handreichungen/h241/h241.pdf

    die den Kontext für die genannte Positiv-/Whitelist liefert, insbesondere des Kapitels “Rechtliche Rahmenbedingungen”.

    Zur den Anforderungen an eine Differenzierung nach Benutzergruppen und Rollen vgl. auch Kap. 3, S. 45-46.

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