https://www.urheberrecht.org/news/7279/
“Das OLG Düsseldorf stellt auch nicht darauf ab, ob die Fototapeten als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG mit abgebildet werden durften. Die Hotelière habe vielmehr mit dem Kauf der Fototapete konkludent auch das einfache Nutzungsrecht erworben, den Raum mit der an der Wand angebrachten Fototapete zu fotografieren und die Bilder im Internet zu veröffentlichen. Es sei heutzutage gewerblich wie auch privat üblich, von Räumen Fotos zu machen – auch wenn diese Fototapeten enthalten. “Bei lebensnaher Betrachtung kann von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden sicherzustellen, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert wird”, heißt es im Urteil wörtlich.
Hätte der Erwerber um diese gravierende Einschränkung gewusst, hätte er die Fototapete niemals gekauft, argumentiert der Senat. “Die Fototapeten wären schlicht unverkäuflich”, und daran hätte wohl auch der Fotograf kaum ein wirtschaftliches Interesse. Eine Vertragsauslegung, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führt, widerspräche den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen.
“Vorgehen im Digitalzeitalter üblich”
Schließlich sei das klagende kanadische Unternehmen auch nach Treu und Glauben daran gehindert, die Ansprüche geltend zu machen. Wer Bilder für die Herstellung und den Vertrieb von Fototapeten nutze und diese in Verkehr bringe, schaffe einen Vertrauenstatbestand bei den Käuferinnen und Käufern. Die dürften vernünftigerweise davon ausgehen, dass sie die Tapeten nicht nur anbringen, sondern auch Bilder von den Räumlichkeiten machen und veröffentlichen dürfen, “weil dieses Vorgehen im Digitalzeitalter üblich ist”, so das OLG Düsseldorf.”
Siehe hier: https://archivalia.hypotheses.org/?s=fototapete
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Februar 2024). Foto einer Fototapete: OLG Düsseldorf sieht es anders als das LG Köln. Archivalia. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/vu0s