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Wie Walter Schulz einmal eine Handschrift ankaufte

Walter Schulz erwarb für die Emdener JALB 1992 eine Handschrift des Ostfriesischen Landrechts aus Privathand, die 1987/88 aus der Weise-Bibliothek in Zittau gestohlen worden war.

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0440_a076_JPG.htm
(Stahl 1993 ohne Hinweis auf die Zittauer Herkunft)

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0533_a249_jpg.htm

http://www.handschriftencensus.de/2971

Update: Eine Mail aus Zittau ließ mich dann doch genauer nachschauen, und siehe da, es gibt 2005 zu dem Casus etwas im Web:

der Landkreis Löbau-Zittau, die Bibliothek Emden und die Doornkaat Stiftung teilen sich das Eigentum an der Handschrift Ostfriesisches Landrecht des Grafen Edzard. Der Rechtsstreit darum endete vor dem Landgericht Aurich mit einem Vergleich. Danach erhält der Landkreis das Eigentum zu 50 Prozent und die beiden anderen Institutionen zu je 25 Prozent.
Der Landkreis hatte gegen die Bibliothek auf Herausgabe des Eigentums geklagt. Die Handschrift war 1988 unter ungeklärten Umständen aus der Zittauer Bibliothek gestohlen worden. 1992 erwarb die Bibliothek Emden sie von einem Düsseldorfer Kaufmann. Das Original soll für ein halbes Jahr zur Ausstellung ab Juni nach Zittau zurückkehren. Danach kommt es als ein für die ostfriesische Landesgeschichte bedeutendes Stück wieder nach Emden, während in Zittau ein originalgetreues Faksimile verbleibt.

http://www.faktuell.de/Lokales/2005/archivbis18maerz2005.html

Auch die taz berichtete:
http://www.taz.de/nc/1/archiv/archiv-start/?dig=2005/03/24/a0391&cHash=603c7934a6

1992, das war drei Jahre nach der Wende, nach der im Westen viele wertvolle Handschriften auftauchten, die aus den Bibliotheken der untergegangenen DDR verschwunden waren. Der Christian-Weise-Bibliothek im sächsischen Zittau kam sogar ein ganzes Paket abhanden. Darunter die Erstausgabe von Kopernikus’ berühmter Streitschrift “De Revolutionibus Orbium Coelestium” (“Von den Umdrehungen der Himmelskörper”). Und das “ostfriesische Landrecht des Grafen Edzard”.

[…] “Es war ja gang und gäbe, zur Devisenbeschaffung Kulturgut im weiteren Sinne einzusetzen”, sagt der Emdener Museumsmann Walter Schulz.

Weil alle das wussten, handelte die Politik und setzte für diese Delikte eine Verjährungsfrist von 10 Jahren fest. Kurz vor Ablauf der Frist, so erzählt Walter Schulz, meldete sich Zittau. Die Handschrift des “Ostfriesischen Landrechts” sei aus den Beständen der Christian-Weise-Bibliothek gestohlen worden und daher zurückzugeben.

“Wenn der Tatbestand des Diebstahls eindeutig wäre, hätten wir kein Recht darauf”, sagt der Emdener Bibliotheksdirektor. Allerdings: “Wir sagen, den Nachweis müsst ihr führen.”
Beim Zivilprozess vor dem Landgericht im niedersächsischen Aurich ließ sich die A-Lasco-Bibliothek dann aber doch auf einen Vergleich ein – nach “zähen Verhandlungen”, wie die Ostfriesischen Nachrichten schrieben.

Update: Ich habe die Überschrift geändert und verweise auf den Kommentar von Herrn Schulz.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. November 2009). Wie Walter Schulz einmal eine Handschrift ankaufte. Archivalia. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/btll


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Wie Walter Schulz einmal eine Handschrift ankaufte“

  1. Kein Diebesgut erworben! Kein Diebesgut gekauft!

    Die Darstellung bedarf der Richtigstellung, die Überschrift des Widerspruchs. Denn wer Diebesgut erwirbt oder einen möglichen Diebstahl billigend in Kauf nimmt, macht sich der Hehlerei strafbar.

    An der Aufklärung der Hintergründe dieser Handschrift hat die Bibliothek selber maßgeblich mitgewirkt.
    Richtig ist, daß ich die Handschrift 1992 für die JAL Bibliothek erworben habe – als Kulturgut aus Privatbesitz. Der Veräußerer, ein in Düsseldorf lebender Kaufmann, der sie in der F.A.Z inseriert hatte, gab an, sie aus dem Bücherschrank seines aus Thüringen stammenden Vaters zu haben. Als ich über die Handschrift publiziert hatte (Studien zur Genese und Überlieferung des Ostfriesischen Landrechts, in: Jb der Gesellschaft für bildende Kunst u. Vaterld. Altertümer 72 (1992), S. 81-169), meldete sich die Kollegin Dr. Renate Schipke von der Stabi Berlin, die noch in der DDR die Handschriften kleinere Bibliotheken zu erfassen hatte, und wies auf eine große Ähnlichkeit mit einer von ihr in Zittau beschriebenen Handschrift hin, die jedoch dort abhanden gekommen sei. Der sofortige, völlig offene und einvernehmliche Austausch aller Daten mit Kollegin Schipke führte dann schnell zu dem eindeutigen Ergebnis, daß es sich um die Zittauer Handschrift handeln müsse. Die Provenienz wurde in Berlin und Emden festgestellt, nicht in Zittau! Dieses wurde von der Stabi in Zittau sofort zur Kenntnis gebracht. Erstaunlicherweise zeigte Zittau wenig Interesse, wurde aus Berlin über ein Jahr gar mehrfach aufgefordert, tätig zu werden und in Emden vorzusprechen, was aber nicht geschah. Zusammen mit dem damaligen Vorsitzenden der Gerhard ten Doornkaat Koolman-Stiftung, die die Handschrift maßgeblich mitfinanziert hatte, machte ich mich auf den Weg nach Zittau, um weitere Klärungen vorzunehmen. Der Empfang dort war sehr spröde, selbst das Angebot, die mitgebrachte Handschrift zu zeigen, wurde abgelehnt. Nach sehr kurzer Zeit befanden wir uns wieder draußen und auf der Heimreise. Auch Frau Dr. Schipke war angesichts des seltsamen Verhaltens überzeugt, daß man in Zittau bemüht sei, nicht an die Vorgänge zu rühren, vielmehr diese abgeschlossen zu halten. Wir haben damals versäumt, uns bestätigen zu lassen, daß Zittau keinerlei Ansprüche gegen Emden hätte. Diese wurden erst fast nach 10 Jahren geltend gemacht. Vor dem skizzierten Hintergrund haben wir dann darauf bestanden, daß Zittau den Diebstahl nachweist und damit einen Handel über Schalck-Golodkowski ausschließen kann. Durch den Vergleich, der den dauerhaften Verbleib in Emden sicherstellt, ist es dazu nicht mehr gekommen. Honi soi qui mal y pense.

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