Archivalia hatte ja schon deutlich auf einen Grund für die Verzögerung – oder nennen wir es erhöhten Beratungsbedarf – deutlich aufgezeigt (Link).
Ein Kollege, der nicht näher genannt werden möchte, hat auf einen weiteren Stolperstein hingewiesen: “§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfes vom 24.2.2009 (“Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter […] sind keine betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1.”) war für NRW eine Neuerung gegenüber dem geltenden Archivgesetz. Amtsträger agieren nicht als autonome natürliche Personen sondern als Repräsentanten von juristischen. Unterlagen, die sich auf Amtsträger und deren Tätigkeit als Vertreter juristischer Personen beziehen, sollen deshalb (wie es andere Archivgesetze bereits vorsehen) künftig nicht mehr mit den erweiterten Sperrfristen belegt werden, die für auf natürliche Personen bezogene Unterlagen gelten.
Aus dem an sich schon problematischen Status von verbeamteten Wissenschaftlern ergibt sich hier ein Widerspruch. Die grundgesetzlich garantierte “Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre” (Art. 5 Abs. 3) kann wie jede Freiheit ausschließlich von natürlichen Personen eigenverantwortlich in Anspruch genommen werden. Für Wissenschaftler bedeutet “Ausübung ihrer Ämter” die freie wissenschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, nicht im Namen eines Dienstherrn (Behörde, z.B. Universität). Die dabei von ihnen erzeugten oder sie betreffenden Unterlagen können folglich nur als auf voll schutzwürdige natürliche Personen
bezogene angesehen werden.
Der im Frühjahr darauf hingewiesene Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Hochschularchive in Nordrhein-Westfalen hat dem Vernehmen nach diesen Widerspruch beim Land artikuliert und die Einfügung einer Klausel vorgeschlagen, nach der der oben genannte Satz nur anzuwenden ist, soweit dadurch die Freiheit der Wissenschaft nicht berührt wird. Dieser Hinweis scheint nicht aufgegriffen worden zu sein. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27.10.2009, § 7 Abs. 3 Satz 3, heißt es nun zwar einschränkend, die Schutzfristen des Absatzes 1 gelten nur, insofern die schützenswerte Privatsphäre der Amtsträger betroffen ist, was aber hier nicht zur Debatte stand (und ohnehin überflüssig ist, da Amtsausübung keine Privatsphäre einschließt).
Für Hochschularchive können sich durch die widerspruchsvolle Formulierung bei der Anwendung auf einen bestimmten Personenkreis Konflikte ergeben, da unterschiedliche Auslegungen seitens der Benutzer und seitens der Betroffenen (z.B. Hochschullehrer) zu erwarten sind.”
Vielen Dank für die Überlassung!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
wolfthomas (3. Dezember 2009). Verzögerung beim NRW-Archivgesetz – ein weiterer Grund? Archivalia. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/btkj
Vielleicht ist es aber auch dies hier … Aus dem Schreiben des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie des Landkreitages NRW an den Vorsitzenden des Kulturausschusses v. 26.11.2009: ” …..3. Anbietung von Unterlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzesentwurfes)
Wie der Städtetag NRW schlagen auch wir vor, das Anonymisierungsgebot nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 im Hinblick auf geschützte Unterlagen der Gesundheitseinrichtungen entfallen zu
lassen. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 sollte nicht dahingehend formuliert werden, dass die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 4 a des Strafgesetzbuches geschützten Unterlagen der Beratungsstellen
nur in anonymisierter Form angeboten oder übergeben werden dürfen.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf hätte zur Folge, dass Patientenakten zukünftig durch Schwärzungen anonymisiert werden müssten. Dies wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand der abgebenden Gesundheitseinrichtungen verbunden, der aus unserer Sicht praktisch nicht leistbar wäre.
Zudem würde die Abgabe anonymisierter Akten negative Folgen für die Nutzung der Unterlagen und auch Einschränkungen für die Betroffenen (Patienten, Angehörige) nach sich ziehen. Die Nutzergruppe, die oftmals die Unterlagen benötigt, sind nämlich nicht Wissenschaftler, sondern vielfach Betroffene und ihre Familien. Häufig stellen die Patientenakten z.B. für den Nachweis psychiatrischer Krankheiten und ihre Behandlung in den Familien über Generationen hinweg eine unerlässliche, wenn nicht die wichtigste Quelle dar. Patientenakten aus der NS-Zeit, die noch vor wenigen Jahren übernommen wurde, haben eine zentrale Bedeutung beim personenscharfen Nachweis gezielter Tötungsaktionen. Derzeit werden zudem Krankheiten intensiv bei den Bemühungen um eine Aufklärung der Heimerziehung in den fünfziger und sechziger Jahren verwendet. Mit Hilfe der vorhandenen Aktenüberlieferung wird Rechtssicherheit hinsichtlich der in Betracht kommenden Entschädigungsleistungen für das erlittene Unrecht geschaffen…..”
Einen hab´ ich noch ….. Aus dem unter obigen Link aufzufindenden Schreiben des Landkreistages NRW unddes Städte und Gemeindebundes NRW vom 26.11.2009 an den Kulturausschussvorsitzenden geht ein weiterer Grund hervor: ” ….. 1. Begriffsbestimmung „Archivgut“ (§ 2 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes)
Der Referentenentwurf zum Archivgesetz enthielt in § 2 Abs. 3 einen Begriff zum Archivgut, der wie folgt lautete:
„(3) Archivgut sind alle nach Ablauf der Verwahrungs- bzw. Aufbewahrungsfristen in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen sowie Unterlagen anderer öffentlicher Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen, an deren Archivierung ein öffentliches Interesse besteht.“
Wir weisen darauf hin, dass der letzte Halbsatz („…sowie Unterlagen anderer öffentlicher Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen, an deren Archivierung ein öffentliches
Interesse besteht.“) im Gesetzesentwurf nicht mehr enthalten ist. Vielmehr ist dieser Nachsatz nunmehr in § 1 Abs. 2 letzter Satz eingefügt worden.
Aus Gründen der besseren Systematik und Übersichtlichkeit bitten wir, die Formulierung des Referentenentwurfes beizubehalten. Im Übrigen verweisen wir an dieser Stelle auf die Ausführungen des Städtetags NRW.”