Weitere Kritik am geplanten Archivgesetz NRW

Grundsätzlich ist das Gesetz klarer und besser geworden, wenngleich in Einzelfragen Klärungen oder Nachbesserungen aus meiner Sicht erforderlich sind.

Gegen § 6 Absatz 5 zum Belegexemplar (“Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk bzw. einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Pflichtexemplargesetzes, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem Landesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.”) habe ich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken:

http://archiv.twoday.net/stories/4898706

Es fehlt die in anderen Archivgesetzen übliche Zumutbarkeitsregelung.

In § 7 erscheint mir mit Blick auf die Vorgabe des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes, das Sachakten in der Regel sofort nach Entstehung freigibt, die Frist von 30 Jahren für zu lang. Auch wenn das IFG nicht die einzige einschlägige Vorschrift ist, wäre es zwingend erforderlich, wie beim Bundesarchivgesetz die beiden Bereiche IFG-Recht und Archivrecht aufeinander zu beziehen und klarzustellen, dass Archivgut, das in der Behörde frei wäre, im Archiv nicht den Sperrfristen unterliegt.

Zu § 7 Abs. 6. Es sollte klargestellt werden, dass es genügt, wenn eine der Voraussetzungen zutrifft. Ich möchte an meiner in dem Beitrag

http://archiv.twoday.net/stories/3054582

geäußerten Rechtsauffassung festhalten.

Bedenklich erscheint mir § 7 Abs. 7 “Das Landesarchiv kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag nach Ablauf der Schutzfristen die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut an Archive, Museen und Forschungsstellen zulassen.” Dass Archivgutkopien von Archiven – unabhängig von seinem Alter – nur ausnahmsweise an Archive, Museen und Forschungsstellen (Bibliotheken werden also ausgeschlossen!) abgegeben werden dürfen, ist eine Überreglementierung, die die Kooperation mit anderen kulturgutverwahrenden Institutionen über Gebühr einschränkt. Sofern der Schutzzweck des Archivgesetzes nicht tangiert ist, haben Benutzer das Recht, die an sie abgegebenen Kopien an Institutionen abzugeben.

S.a.
?s=Archivgesetz+NRW


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Dezember 2009). Weitere Kritik am geplanten Archivgesetz NRW. Archivalia. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bti7


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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