VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23. 1. 2008 – 7 E 3280/06 (Abgedruckt in NVwZ 2008, 1384)
NVwZ 2009, 1448 teilt mit:
“Das Urteil des VG Frankfurt a.M. ist rechtskräftig geworden. Nachdem die Bekl. die Berufung gegen das Urteil des VG Frankfurt a.M. vom 23. 1. 2008 – 7 E 3280/06 – mit Schriftsatz vom 17. 9. 2009 zurückgenommen hatte, ist das Berufungsverfahren vom VGH Kassel mit Beschluss vom 18. 9. 2009 – 6 A 1788/08 – gem. § 92 III i.V. mit § 125 I 1 VwGO eingestellt worden.”
Zitat:
§ 6 S. 1 IFG steht dem Informationszugangsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Diese Vorschrift dient u.a. der Wahrung urheber-, marken-, patent-, gebrauchs- und geschmacksmusterrechtlicher Belange (BT-Drucksache 14/4493, S. 14). Im streitgegenständlichen Fall könnten urheberrechtliche Fragen eine Rolle spielen, soweit sich in den Akten z.B. Wirtschaftsprüferberichte oder vergleichbare sachverständige Äußerungen dritter natürlicher oder juristischer Personen befinden. Ein Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften läge aber erst dann vor, wenn in unberechtigter Weise entsprechende Unterlagen vervielfältigt würden (vgl. Jastrow/Schlatmann, § 7 Rdnr. 31 f.). Allein mit der Einsichtnahme in die in der Behördenakte verbleibenden Dokumente werden hingegen noch keine Urheberrechte verletzt. Der Klägerin bleibt es auch unbenommen, sich handschriftliche Notizen zu dem Inhalt des entsprechenden Dokuments zu fertigen (vgl. § 7 Abs. 4 IFG).
Damit vertritt das Gericht (zutreffend) [zu UrhG vs. IFG] eine andere Ansicht als das VG Braunschweig:
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Klaus Graf (11. Dezember 2009). Informationsanspruch gegenüber der BaFin nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bti6