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Führt die "Krise" zu kürzeren Archivöffnungszeiten?

Drei Beispiele aus jüngster Vergangnenheit lassen einem die Frage derzeit bejahen:
1) Geänderte Öffnungszeiten des Bochumer Stadtarchivs:
Öffnungszeiten des Lesesaales ab dem 05. Juni:
Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00-16:00 Uhr
Mittwoch: 9:00-16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00-19:00 Uhr
Freitag: geschlossen

Öffnungszeiten ab dem 01. Dezember 2009
Montag: geschlossen
Dienstag: 10:00-15:30 Uhr
Mittwoch: 10:00-15:30 Uhr
Donnerstag: 10:00-18:00 Uhr
Freitag: für Gruppen nach Absprache

Wenn ich richtig rechne, handelt es sich um 5 Stünden weniger!
Quelle: Archivportal NRW v. 24.11.2009

2) “Stadtarchiv Mainz öffnet künftig montags erst um 13 Uhr!” twitterte die Stadt Mainz am 27.11.2009. Dies bedeutet eine Verkürzung der Publikumszeit von zweieinhalb stunden
http://twitter.com/mainz_de/status/6106266125

3)“[D]as StadtA München wird ab Januar nur halbtags geöffnet sein, weil die Lesesaaalkraft erkrankt ist und Vertretung schwer” zwitscherte eine ‘Kollegin ebenfalls am 27.11.2009

Gerne können diesen Beispielen weitere hinzugefügt werden!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
wolfthomas (13. Dezember 2009). Führt die "Krise" zu kürzeren Archivöffnungszeiten? Archivalia. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bthe


3 Gedanken zu „Führt die "Krise" zu kürzeren Archivöffnungszeiten?“

  1. Benutzerfreundlichkeit und archivgesetzlicher Auftrag: 1) Archivgesetz NRW:” § 1Aufgaben des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
    (1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes auf ihre Archivwürdigkeit hin zu werten und die als archivwürdig erkannten Teile als Archivgut zu übernehmen, zu verwahren und zu ergänzen, zu erhalten und instand zu setzen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen (1) sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. ….”
    Landesarchivgesetz Rheinland-Pfalz: “§ 1 Öffentliches Archivgut
    (1) Unterlagen der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen, die für deren Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind in öffentlichen Archiven auf Dauer als Archivgut aufzubewahren, zu sichern, zu erschließen, nutzbar zu machen (1) und zu erhalten, wenn sie bleibenden Wert haben; dies gilt auch für Unterlagen von Funktions- oder Rechtsvorgängern. ….”
    Bayerisches Archivgesetz: “Art. 2 Begriffsbestimmungen ….
    (3) Archivierung umfaßt die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen (1) und auszuwerten. ….”
    Alle drei einschlägigen Archivgesetze sprechen von Nutzbarmachung – nur die Art und Weise wird weder ausgeführt noch kommentiert.

  2. Die Frage ist richtig und wichtig – Antwort offenbar ja! Dass es in finanziellen Krisenzeiten schwierig wird, den Service in kleineren Archiven aufrechtzuerhalten, zeigt sich auch darin, dass erhöhten Arbeitsbelastungen mit dem Argument begegnet wird, man könne ja die Öffnungszeiten kürzen. “Dann machen Sie das Archiv doch zu” war der O-Ton meines Bürgermeisters, der prioritär anderweitige Aufgaben für den Archivar in petto hatte. Bürgerfreundlichkeit? Nur wenns nicht bedeutet, anderswo Personal einstellen zu müssen, damit das Archiv seinen ureigenen Aufgaben gerecht werden kann.

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