Stellungnahmen des VdA zu Archivgesetzen

Im Mitgliederbereich des Internetauftritts des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare ( http://www.vda.archiv.net )finden sich Stellungnahmen des Verbandes zu den Archivgesetzgebungsverfahren in:
Hessen (2007),
Rheinland-Pfalz (2009) und
Nordrhein-Westfalen (2009).

[URL korrigiert. Bitte Internetadressen nachträglich überprüfen und ggf. ändern. Klaus Graf, Administrator]


2 Gedanken zu „Stellungnahmen des VdA zu Archivgesetzen“

  1. Schwachsinn Da zeigt sich mal wieder, was für D*** uns da vertreten. Öffentliche Stellungnahmen gehören nicht in einen internen Mitgliederbereich.

    Ich dokumentiere die Stellungnahme zu NRW.

    “Zur Novellierung des Archivgesetzes in Nordrhein-Westfalen
    Der VdA hat im Zusammenhang mit der Novellierung des Archivgesetzes NRW am 14.12.2009
    ergänzend zu den Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände die an der Gesetzgebung
    Beteiligten auf zwei Punkte aufmerksam gemacht:
    1. Archivierung unzulässig gespeicherter Unterlagen
    In § 4 Abs. 2, Punkt 1 des Entwurfs Drucksache 14/10028 vom 27.10.2009 ist die Löschung
    unzulässig gespeicherter Daten festgeschrieben. Der VdA hat vorgeschlagen, „sofern die
    Speicherung unzulässig war“ in § 4 Abs. 2, Punkt 1 zu streichen:
    Archive haben die Aufgabe, Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen, und sind so ein
    Element des demokratischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Diese Kontrollfunktion
    bezieht sich auch auf ggf. fehlerhaftes Handeln öffentlicher Stellen, weil hier ein archivwürdiger
    Dokumentationswert vorliegen kann. Die Auswirkungen von Löschungen dieser Daten bedeuten
    Nachteile für die Betroffenen, da sie nach der Löschung nicht mehr nachweisen können, dass
    sie durch Verwaltungshandlungen benachteiligt wurden. Rückgriffe auf solche Daten erfolgen
    häufig in zeitlich großem Abstand, wie z.B. bei der Entschädigung der NS-Zwangsarbeit und der
    Aufarbeitung der DDR-Geschichte mit den Stasiunterlagen in der Birthler-Behörde.
    Es wäre zudem vorstellbar, dass eine Löschungspflicht unrechtmäßig erhobener Daten dazu
    führt, dass illegale Datensammlungen häufiger entstehen, da nach der verpflichtenden
    Löschung ein Fehlverhalten und Verantwortliche nicht mehr festgestellt werden können.
    2. Archivierung von Unterlagen der Gesundheitseinrichtungen
    In § 4 Abs. 2, Punkt 2 des Entwurfs wird die anonymisierte Übergabe der Unterlagen von
    Gesundheitseinrichtungen festgeschrieben. Der VdA hat vorgeschlagen, im o.g. § „der
    Gesundheitseinrichtungen und“ zu streichen:
    Durch die Anonymisierung von anbietungspflichtigen Daten können den Betroffenen erhebliche
    Nachteile entstehen, da sie nach der Übernahme dieser Daten in ein Archiv nicht mehr
    nachweisen können, dass sie in Gesundheitseinrichtungen behandelt wurden. Archiven erhalten
    häufig Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern nach Behandlungen, z.B. zu Impfschäden, aber
    auch zu vererbbaren Krankheiten. Dies zeigt, dass nur durch die Archivierung nicht
    anonymisierter Unterlagen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt werden können.
    Beide Streichungsvorschläge tangieren nicht die schutzwürdigen Belange Betroffener, da in
    beiden Fällen dem hohen Gut des Schutzes der Persönlichkeitsrechte durch lange archivische
    Sperrfristen ausreichend Genüge getan wird. Der VdA ist der Auffassung, dass die bisherige
    bewährte Praxis in den Archiven zeigt, dass auf diese Weise den berechtigten Belangen der
    Bürgerinnen und Bürger in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
    gez. Michael Diefenbacher
    17.12.2009″

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