“Um euch dieses Archiv anzubieten, muss ich Texte aus alten Zeitungen, Buchexemplaren etc scannen und neu formatieren, oder diese Schriften sogar abschreiben. Wenn Scans von den alten rauhen Papierarten und heute unüblichen Schrifttypen möglich sind, müssen sie meistens sehr aufwendig korrigiert werden. – Das macht mir also alles sehr viel Arbeit, und wird auch auf meine Kosten im Internet präsentiert! Daher habe ich auf die digitalisierten Fassungen der Texte Copyright erhoben, um meine Leistungen vor Missbrauch jeglicher Art zu schützen.”
http://www.theo-denk-mal.de/48525.html
Da kann er noch so sehr “Copyright erheben” – Mühe und Arbeit rechtfertigt im deutschen Recht keinen Urheberrechtsschutz, und das gilt auch für so banale Tätigkeiten, wie oben beschrieben.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. Januar 2010). Theosophischer Spaßvogel. Archivalia. Abgerufen am 22. März 2025 von https://doi.org/10.58079/bte2
Bitte, keine Beleidigungen! Ich finde ihren Ton unangebracht und nicht entschuldbar. Es kann sich in Urheberrechtsfragen nicht jeder so gut auskennen, wie Sie es tun. Das gibt Ihnen aber kein Recht, sich mir und meiner Weltanschaung gegenüber in einer Weise zu äußern, die ich nur als öffentliche Herabsetzung empfinden kann.
http://de.wikipedia.org/wiki/Beleidigung
Ich beende hiermit meine Beteiligung an Ihrer Disk.
Gruß
Die Frage war nicht so sehr, warum man etwas ohne Bezahlung machen sollte. Dazu brauche ich genauer betrachtet niemand anderen zu fragen. Die Frage war, warum man etwas veröffentlichen soll, wenn man anschließend die erbrachte Leistung nicht schützen / steuern kann, d.h. ich glaube nicht, dass das BGH-Urteil der Motivation selbstloser Digitalisierer förderlich ist. Es ist wie bei einer Spende, bei der man nur selbstlos spenden, aber nicht den Zweck der Spende mit rechtlicher Wirkung eingrenzen kann. Glücklicherweise kann man wenigstens eine Spende an einen Spendenzweck binden.
In den USA sieht es noch viel trostloser aus für diejenigen, die eine spirituelle Gier nach der EIGENEN LEISTUNG im Griff hat. Da gibt es keinen Rechtsschutz für Digitalisate und auch keinen Datenbankschutz. Wird dadurch irgendwer demotiviert? Wenn das der Fall sein sollte, hat ers nicht anders verdient. Wo ist der Rechtsschutz für den Zimmermann, der tagelang an einem Stuhl arbeitet und es dann erleben muss, dass dieses erlesene Handwerkserzeugnis weiterverkauft wird, ohne dass er am Erlös beteiligt wird? Dieses aufgeblasene Denken, man könne, weil man ein paar Scans beschnitten hat, einen geistigen BESITZANSPRUCH erheben, löst bei mir nur Brechreiz aus, tut mir leid. Wer nicht damit leben kann, dass nicht jeder Flatus seines unendlich kostbaren Geistes vom Gesetzgeber und den Gerichten geschützt wird, soll sich in seinem Kämmerlein einschließen und jegliche Internetverbindunjg kappen. Und darin verrotten.
wusste ich nicht “Was die Digitalisierung anbelangt, so kommt ein eigenständiger Schutz weder nach bestehendem Recht in Betracht, noch sollte ein solcher Schutz künftig eingeführt werden. Das hat folgenden Grund: von Einzelfällen abgesehen [Fn 5: Zu diesen Ausnahmefallen zählen Digitalisierungen, die mit einer Bearbeitung des digitalisierten Gegenstandes verbunden sind (z.B. Kolorierung; Tonverbesserung), welche nicht rein funktionalen Kriterien folgt, sondern bei denen dem Digitalisierenden kreative Entscheidungsspielräume verbleiben, die auch tatsächlich in kreativer Weise genutzt werden.] ist die bloße Digitalisierung mittels eines Scanners o.ä. lediglich eine Vervielfältigung ohne eigene schöpferische Leistung desjenigen, der diese Vervielfältigung vornimmt; es fehlt dabei an der von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Originalität. Nach bisheriger Rechtsprechung erhält derjenige, der eine fremde Vorlage bloß kopiert, daran weder ein Urheber- und nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht. [Fn 6: Vgl. BGH, GRUR 1990, 669 – Bibelreproduktion.]”
Diesen Text der Friedrich Ebert Stiftung meinen sie wahrscheinlich. Die Texte, die ich veröffentlicht habe, sind unterschiedlich. Einige wenige habe ich tatsächlich abgeschrieben, da eine Digitalisierung mittels eines Scanners aufgrund der alten Schrifttypen nicht möglich war. Dort habe ich mitunter kleine Einleitungen geschrieben. Bei den Fotoscans alter Texte habe ich die Seiten einzeln zugeschnitten, d.h. Ränder der Seiten und Texte, die von anderen Artikeln stammen, entfernt. In anderen Artikeln habe ich über mehrere alte Ausgaben verstreute Artikel zu einer einzigen Ausgabe zusammengefügt, d.h. man findet diese Texte in den alten Zeitungen so nicht wieder. Es handelt sich also nicht einfach um bloße Scans. Ob solche Bearbeitungen für die für ein Copyright erforderliche “Orginalität” ausreichen, weiß ich nicht.
Nun überlege ich: Die Veröffentlichung im Internet ist eine internationale. Der Ursprung der Texte ist nicht immer Deutschland. Oft ist Österreich oder die Schweiz oder Holland der Ursprung – dann gilt m.E. dortiges Urheberrecht. Oft sind die Texte Übersetzungen englischer bzw. amerikanischer Texte. Welches Land ist Ursprungsland? Viele Fotos sind ihrem Ursprung nach aus den USA, England und Indien. Welche rechtliche Regelungen gelten für die Digitalisierung?
Die Aussagen der Friedrich Ebert Stiftung richten sich nach den (immer noch?) aktuellen BGH-Urteilen von 1990. Ich finde diese Rechtsauslegung des BGH unfair. Wozu sollte noch irgend jemand hunderte Stunden mit dem heranschaffen, auswählen, einscannen und bearbeiten alter Artikel und Bücher verbringen, wenn er nicht verhindern kann, dass seine riesige unentgeltliche Arbeit missbraucht werden könnte z.B. kommerziell oder von politisch extremen Gruppen? Wozu soll ich ein Archiv einrichten, wenn ein anderer das Archiv komplett mühelos kopieren und selber im Internet anbieten kann? Solche Arbeit mache ich doch nur für interessierte Internet-Nutzer und nicht für Ausbeuter. Wenn ich meine Veröffentlichungen, meine Leistung nicht schützen kann, wozu dann überhaupt noch etwas veröffentlichen / leisten?
Das hieße dann ja auch, dass ich die umfangreichen Digitalisierungen der Zeitschrift Sphinx ( 22 Bände, 8900 Seiten) der Uni Freiburg komplett als zipp-Datei herunterladen und dieselben zipp-Dateien in meinem Archiv anbieten könnte. Die Rechtsprechung erlaubt es – ehrenhaft ist es mMn. nicht! Na, super! :o(
Dann werde ich meinen Text auf der Webseite ändern müssen! Das Copyright herausnehmen und neue pdf-Dateien erstellen ist aber viel Arbeit, auf die ich gerne verzichte. Ich weiß ja auch gar nicht, ob ich nicht doch in irgendeiner Weise ein Copyright habe oder noch bekomme – je nach dem das BGH wieder die Rechtsauffassung in D verändert. Es bleibt dann wohl als einziger Schutz der eigenen Leistung, in die pdf-Dateien einen Stempel mit Link zum eigenen Archiv einzufügen. Dann weiß man wenigstens, wer die Arbeit gemacht hat.
Vielen Dank für Ihren Hinweis!
LG
Robert
Tja, wieso sollte man so etwas ohne direkte Bezahlung machen? Es gibt tausend Gründe. Fragen Sie Google, fragen sie die Freiwilligen bei Project Gutenberg oder Wikisource.
“Theosophischer Spaßvogel” Sehr geehrter Klaus Graf,
Vielen Dank, dass Sie mich auf Ihren Beitrag hier aufmerksam gemacht haben, und mir so die Gelegenheit gaben, mich dazu zu äußern.
Zweifellos veröffentliche ich Texte, bei denen das eigentliche Urheberrecht abgelaufen ist , weil der letzte Urheberrechtsinhaber vor 70 Jahren verstorben ist (oder weil eine Genehmigung vorliegt). Wenn ich diese alten Texte digitalisiere z.B. zu einer pdf-Datei verarbeite, emtsteht zwar für die alten Texte kein neues Copyright – jeder kann sie verwenden. Aber für meine digitalisierte Fassung entsteht m.E. ein eigenes Copyright. Meine Leistung kann ich mMn. daher schützen. Man kann meine neuen Online-Ausgaben alter Texte nicht einfach beliebig kopieren und weiter verbreiten.
Wenn Sie eine Neuauflage (2010) eines Buches aus dem 19. Jahrhundert einscannen und digitalisieren würden, wäre dies mMn. auch eine URV. Sehen Sie das anders ?
Ihr “theosophischer Spaßvogel”
Nein, das wäre keine Urheberrechtsverletzung, sofern es um den reinen, unveränderten Text geht.
Für welches “Werk” soll denn hier ein Urheberrecht entstehen? Für das Layout? Für das Abtippen an sich? Für all das gibt es keinen urheberrechtlichen Schutz. Sollte die Edition etwas taugen, d. h. ist sie 100% fehlerfrei, kann man nicht einmal nachweisen, dass es sich um eine Kopie aus der Datenbank handelt. Wieso sollte der Gesetzgeber stupides Abtippen urheberrechtlich schützen? (Ich erlaube mir diese Wortwahl, da ich selbst schon hunderte von Seiten für Wikisource abgetippt und bearbeitet habe, was sehr sinnvoll, aber eben auch nicht gerade kreativ ist.) Wenn jeder Interessent sich solche Arbeit nochmals machen muss, ist das weder volkswirtschaftlich noch sonstwie sinnvoll. Angemerkt sei, dass Übersetzungen, freie Bearbeitungen oder auch Anmerkungsapparate bei genügender Schöpfungshöhe selbstverständlich urheberrechtlichen Schutz genießen. Auch wissenschaftliche Textausgaben sind nach §70 UrhG geschützt, aber dafür bedarf es ausdrücklich “wissenschaftlich sichtender Tätigkeit”.
Für einen einfachen E-Text nach einer alten Ausgabe wäre höchstens der (ohnehin mehr als fragwürdige) Schutz als Datenbank nach dem IuKDG zu prüfen, der aber für einzelne Texte und Bücher sicher nicht anzuwenden ist. Dass es hierzu ein eklatantes Fehlurteil des EUGH (bezüglich einer Gedichtanthologie) gibt, sei allerdings angemerkt.
Sehr richtig Es ist in jedem Urheberrechtskommentar, einschließlich meines eigenen http://www.contumax.de, nachzulesen, dass Mühe und Arbeit kein Indiz für Urheberrechtsschutz sind. Die Digitalisierung alter Texte begründet kein neues Urheberrecht. Darüber brauchen wir nicht zu streiten, das kann überall nachgelesen werden, z.B.
http://www.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00391004.htm
Selber Spaßvogel? In der Sache haben Sie ohne Zweifel recht. Dass Sie selber einer eigenwilligen Interpretation “des deutschen Rechts” so völlig abhold wären, kann man aber doch wohl auch nicht sagen …
Eigenwillige Interpretation? Wo bitteschön interpretiere ich das deutsche Recht eigenwillig? Ich trenne meine Meinung, was rechtspolitisch wünschenswert wäre (und die teilen schätzungsweise mindestens einige zehntausend Leute in Deutschland, von “eigenwillig” kann also keine Rede sein) von der Auslegung der herrschenden Meinung. Und hier gibt es für die herrschende Meinung keinen Zweifel, also wieso sollte ich meinen Feldzug gegen Copyfraud nicht auch 2010 fortsetzen? Weil irgendwelchen “Jochen” das nicht gefälllt. Sie wissen sicher, wo der Zimmermann die Tür gelassen hat.