“Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die vom Landesarchiv Nordrhein-Westfalen bisher praktizierte Erhebung von Wiedergabegebühren und Wiederholungshonoraren für rechtswidrig erklärt. Das teilte die Kanzlei CMS Hasche Sigle am vergangenen Dienstag mit. Das CMS-Team um den Kölner Presserechtler Dr. Albrecht Piltz sowie Dr. Christian Scherer-Leydecker und Dr. Wolfram Schwetzel, beide zuständig für den Bereich öffentliches Recht, vertrat in diesem Verfahren die Kölner Jürgen Naumann Filmproduktion GmbH. Die Produktionsgesellschaft hatte eine Dokumentation mit dem Titel „Die vergessenen Kinder von Köln“ erstellt und hierfür Material aus dem Landesarchiv genutzt. Der Film wurde im November 2006 erstmals im WDR gesendet und wird weiterhin auch für schulische Zwecke genutzt.
Nach dem Urteil des OVG Münster handelt es sich bei der Wiedergabe von Material aus dem Archiv in einer Fernsehsendung nicht um die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, für die eine Wiedergabegebühr erhoben werden darf.”(1)
“ …. Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für die Nutzung des Landesarchivs und andere Archive, die für die Produktion anspruchsvoller Dokumentationen unverzichtbar ist.”(2)
Oberverwaltungsgericht Münster – Urteil vom 17.12.2009 – AZ: 9 A 2984/07
Quelle:
(1) http://www.titelschutzanzeiger.de/medienundrecht/detail.php?nr=63360
(2) http://www.cms-hs.com/CMS-Hasche-Sigle-Gebuhrenerhebung-durch-Landesarchiv-fur-Fernsehausstrahlungen-rechtswidrig-12-29-2009
Anm.: Das Urteil kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW aufgerufen werden.
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wolfthomas (8. Januar 2010). OVG Münster: Landesarchiv darf keine Gebühren für Fernsehausstrahlungen erheben. Archivalia. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/btcn