“Urteil, das (noch) keines ist
Stellungnahme der VfH zum Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Dezember 2023 wegen des Rentkammerarchives in Büdingen
Dass das Land Hessen auch jetzt gegen die Interessen der Öffentlichkeit wegen der Rentkammerarchive in Büdingen den Standpunkt von nur tatsächlichen Besitzern teilt, ist und bleibt irritierend. Dass diese in Wirklichkeit gar nicht mehr zuständig sind, dürfte sich aus einer Insolvenzakte ergeben. Wir wissen nur, dass hinter den faktischen Besitzern noch immer ein Mann geistert, der über das Erbe seines Schwiegervaters im Besitz politisch hochbrisanter Unterlagen sein könnte. Auch der Unterzeichnende kann es von hierher nur wie der dem Großherzog als redender Vogelsberger Papagei vorgestellte Uhu halten: Redde dud der naut, aber er denkt sich sei Teil.
Mündliche Verhandlung über die Klage der VfH gegen das Land Hessen, Zugang zu den staatlichen Unterlagen im Rentkammerarchiv in Büdingen zu ermöglichen, war am 8. Dezember 2023 in Gießen. Von eigentlicher Verhandlung konnte keine Rede sein, im Wesentlichen bestand sie nur aus der pauschalen Ankündigung der vom Verwaltungsgericht vorgeschickten Einzelrichterin, dass die Klage abgewiesen würde. Die schriftliche Begründung des Urteils, auf die es dann ankam, wurde dem Unterzeichnenden erst zwei Tage vor Weihnachten zugestellt. Umgehend nach den Weihnachtstagen gleich am ersten Werktag „Zwischen den Jahren“ gab es aber eine Presseerklärung des Verwaltungsgerichtes, die von lokaler Presse schon am folgenden Tag gebracht wurde. Durch sie entstand in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck, das Gericht habe Zugang zu den Rentkammerarchiven in Büdingen grundsätzlich verneint und damit die VfR auch gerichtlich verloren.
Dem ist allerdings nicht so. In Wirklichkeit handelt es sich bereits jetzt um einen ersten beachtlichen Teilerfolg der VfR. Das Gericht hat nämlich nicht über Zugang zu den Rentkammerarchiven selbst (wobei nur die staatlichen Unterlagen nur in dem Rentkammerarchiv von Büdingen selbst Gegenstand des Klageantrages waren) entschieden. Es hat nur entschieden, dass die Kläger nicht berechtigt sind, vom Land Hessen zu verlangen, für diesen Zugang etwas zu unternehmen.
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Die bisherige Linie, dass die Rentkammerarchive einschließlich der in ihnen liegenden staatlichen Unterlagen Privatunterlagen von Privatpersonen seien und daher andere keine Ansprüche stellen könnten, konnte das Land Hessen bei den offensichtlichen prozessualen Gegebenheiten auf seiner Seite nicht aufrechterhalten. Dementsprechend hat auch das Gericht nur darauf abgestellt, dass das Land nicht verpflichtet sei, sich diese Unterlagen zu verschaffen oder auch nur Zugang zu ihnen zu ermöglichen. Das ist neu.
Bereits aufgrund dieses Urteils könnten betroffene Geschichtsvereine der Region daher politisch aktiv werden. Von dem Unterzeichnenden wird bei seinem Alters Entsprechendes niemand mehr erwarten.
Aber auch so muss das ergangene Urteil nicht einfach hingenommen werden.
Von einem rechtsstaatlichen Verfahren konnte jedenfalls nicht die Rede sein. Die Kläger fanden keinerlei rechtliches Gehör. Wie der Klägervertreter in der Verhandlung geltend machte, ist in der Rechtsprechung Nichtverpflichtung des Staates bislang angenommen worden bei Unterlagen, bei denen jedenfalls nach außen das frühere Eigentum des Staates auf andere übergegangen war und vom Staat über eine Auseinandersetzung wieder gewonnen werden müsste.
Dies ist hier indes nicht der Fall.
Die staatlichen Unterlagen in den Rentkammerarchiven sind qua Weimarer Verfassung auf Vorgänger des Landes Hessen übergegangen – durch Gesetz wurde bestimmt, dass sie mit den übrigen privatrechtlichen Unterlagen der Rentkammerarchive der Öffentlichkeit zugänglich zu sein haben – dass dies nicht der Fall ist, geht auf (jedenfalls an Fähigkeiten der Archivverwaltung nicht gescheiterter) Unterschlagung zurück. Dieser doch sehr besondere Sachverhalt hätte vom Gericht gewürdigt werden müssen, was nicht geschehen ist.
Dass die Richterin eindeutig als Partei aufgetreten ist, ist eine ganz andere Frage, die in anderem Zusammenhang im Blick auf die Zukunft zu würdigen sein wird.
Die VfH bringt daher zu Beginn des Jahres 2024 Gehör-Rüge ein und lehnt gleichzeitig die Einzelrichterin wegen (Besorgnis der) Befangenheit ab, da sie bei der Darstellung der faktischen Besitzverhältnisse der Rentkammerarchive als Partei aufgetreten ist.
Im Übrigen bliebe die Sache ohnehin offen, da wegen der vom Gericht allgemein vertretenen Rechtsansicht Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe anhängig ist.
Niddatal, 02.01.2024
Vereinigung für Heimatforschung in Vogelsberg, Wetterau und Kinzigtal
Christian Vogel, 1. Vors.”
Das Urteil (Aktenzeichen: 4 K B77l23.Gl) liegt mir vor. Nachtrag: und ist online https://openjur.de/u/2480234.html
Siehe hier: https://archivalia.hypotheses.org/?s=rentkammer+b%C3%BCding
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. Januar 2024). Stellungnahme zu den Büdinger Rentkammerarchiven. Archivalia. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/vef6