http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/8/01728.pdf
Besprechung von Steinhauer (ohne Link zum Entwurf):
http://www.bibliotheksrecht.de/2010/01/14/hessisches-bibliotheksgesetz-7754384
Die Begründung von § 3 spricht Open Access explizit an:
“Die von den Bibliotheken an den Hochschulen aufgebauten
Dienste werden zur Veröffentlichung von Hochschulschriften und
anderen wissenschaftlichen Werken im Internet genutzt. Die freie und ungehinderte Zugänglichkeit von insbesondere öffentlich finanzierten und ermöglichten
wissenschaftlichen Publikationen (Open Access) ist in einer Zeit, in
der das Internet zum führenden Recherche- und Kommunikationsmedium in
der Wissenschaft geworden ist, von hoher Bedeutung.”
Es fehlt eine Datenschutzklausel, worauf Steinhauer leider nicht eingeht.
Auch wird verkannt, dass nicht nur die wissenschaftlichen Bibliotheken wertvolles Kulturgut verwahren. Siehe dazu:
http://134.76.163.162/fabian?Hessen
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Januar 2010). CDU-Entwurf eines hessischen Bibliotheksgesetzes. Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/btal
privat nur die universitaets-bibliotheken?