Eine weitere Hybrid-Abzocke, 1250 Euro +MWSt. für einen geisteswissenschaftlichen Artikel:
http://www.oldenbourg-wissenschaftsverlag.de/olb/de/1.c.1733270.de
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. Januar 2010). Oldenbourg lässt sich für Open Access teuer bezahlen. Archivalia. Abgerufen am 14. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bt9u
Absolut kein Open Access Ich habe mich gerade registriert und versucht, einen Beitrag abzurufen und folgende Meldung erhalten:
Sie haben folgenden Artikel angefordert:
XYZ
Titel
Autor
(doi: —–)
Es gibt folgende Möglichkeiten, Zugriff auf diese Inhalte zu bekommen:
Sie sind bereits angemeldet als Nutzer1234. Leider haben wie aber kein laufendes Abonnement und keinen Einzelartikelverkauf für diesen Artikel gefunden. Folgende Links könnten Ihnen weiterhelfen:
If you think you should have access to the article, please let us know by using our Contact Us page. Under Category select ‘Online Access Help’ and give us a brief explanation of the problem.
Einzelartikelverkauf
If you are not a subscriber, you can purchase this article online through any offer listed below:
* $7.50 für 24 Stunden
Etikettenschwindel.
Das liegt wohl daran dass noch niemand die Artikelbearbeitungsgebühr gelöhnt hat, es also noch keinen Open Access-Artikel gibt …
Ach? Und dann stellen die schonmal ein #fail-Angebot ‘rein? Eigenartiger Laden.
Kein Open Access Die Veranstaltung von Oldenbourg ist kein Open Access, denn man muß sich als Nutzer/Leser registrieren.
Daß der Registrierungsprozeß zudem nicht fehlerfrei zu Ende geführt werden kann, ist da nur eine Marginalie.
Nebenbei stellt sich die Frage, warum ich als wissenschaftlicher Autor eine “Processing Fee” für die OA-Veröffentlichung von Zeitschriftenartikeln zahlen soll, wenn mit Ablauf eines Jahres das Zweiveröffentlichungsrecht nach UrhG § 38 regelmäßig von mir wahrgenommen werden und damit jeder Beitrag auch kostenlos in OA-Repositorien eingestellt werden kann.
Nach Ablauf eines Jahres? Nach wie vor gibt es keine schlüssige Widerlegung meiner Position zu § 38 UrhG, wonach Online-Veröffentlichungen nicht unter die Norm fallen.
Dann halt § 32 (4) Dann halt § 32 (4): Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
🙂