http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2010/02426/index.php
Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften.
Von solchen Einsichten sind die Archive noch meilenweit entfernt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. Januar 2010). Mieter dürfen Belege auch abfotografieren. Archivalia. Abgerufen am 12. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bt76