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Kommunen dürfen archivisches Sammlungsgut verkaufen

Das Archivgesetz bleibt in diesem Punkt leider wie vorgesehen:

http://archiv.twoday.net/stories/6220312

Positiv sind aber weitere Punkte:

Es können weiterhin Patientenunterlagen nicht anonymisiert übernommen werden.

Auch archivisches Sammlungsgut ist Archivgut.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. März 2010). Kommunen dürfen archivisches Sammlungsgut verkaufen. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bsv7


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Kommunen dürfen archivisches Sammlungsgut verkaufen“

  1. Weiterhin anonymisiert anzubieten: Unterlagen von Beratungsstellen Diese Unterlagen müssen aber anonymisiert werden. Sind diese Unterlagen nicht analog denen der Gesundheitseinrichtungen zu behandeln?

    1. Nein Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. Unterlagen aus Beratungsstellen (Eheberatung, Suchtberatung, Psychotherapeutische Beratungsstellen der Hochschulen usw.) dürfen nur anonymisiert angeboten werden.

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