Um die Motivtaion zu verstehen, warum diese Vorschrift in das Archivgesetz NRW aufgenommen wurde, befragte ich am 18.3.2010 via abgeordnetenwatch.de Prof. Dr. Sternberg (CDU):
“Sehr geehrter Herr Professor Sternberg,
als kulturpolitischer Sprecher Ihrer Fraktion waren Sie an der Neufassung des Archivgesetzes im Kulturausschuss beteiligt. Insgesamt ist dieses Gesetz wohl als positiv zu bewerten. In der “Aktuellen Stunde” des diesjährigen Westfälischen Archivtags bewertete der Leiter des LWL-Archivamtes das Erreichen der positiven Neuerungen als Pyrrhus-Sieg für die Kommunalarchive. Die im Gesetz verankerte Veräußerlichkeit sog. kommunalarchivischen Sammlungsguts (Unterlagen, die nicht aus dem Verwaltungshandeln öffentlicher Stellen entstanden sind; vgl. § 10 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1) habe ihm weh getan, da nun Archivgut erster und zweiter Klasse entstehe.
Was hat aus Ihrer Sicht für den Gesetzeswortlaut gesprochen?
Vielen Dank vorab!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr”
Am 30.03.2010 erfolgte die Antwort von Prof. Dr. Thomas Sternberg:
“Sehr geehrter Herr Wolf,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Neufassung des Archivgesetzes.
Ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung, dass Sie das Gesetz als insgesamt positiv bewerten. Ich bin der festen Überzeugung, dass wir mit dem Gesetz den Archiven eine gute und sichere Basis für Ihre Arbeit bieten.
Ihre Ansicht, durch die Möglichkeit der Makulierung von Archivgut entstünde Archivgut erster und zweiter Klasse, halte ich für nicht überzeugend. Es kann nicht Aufgabe des Landes sein, den Kommunen vorzuschreiben, welches Archivgut sie makulieren dürften und welches nicht. Dies würde einen Eingriff in die von der Verfassung geschützte Autonomie der Kommunen bedeuten.
Es kann im Gegenteil sogar wichtig werden – so wie es das Gesetz jetzt festschreibt – den Archiven Gelegenheit zu geben, Archivgut auch einmal zumindest zu Teilen zu vernichten. Dazu gehören z. B. oftmals Teile von Nachlässen.
Mit den besten Grüßen
Ihr Thomas Sternberg”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
wolfthomas (31. März 2010). "Makulieren" als Chance. Zur Veräußerlichkeit sog. kommunalarchivischen Sammlungsguts im Archivgesetz NRW. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bsnk
Thema verfehlt Erschreckend ist die Ahnungslosigkeit unserer Politiker, die unbeleckt von jeglicher Sachkenntnis kommunales Kulturgut preisgeben dürfen.
Halten wir fest:
Niemand bestreitet den Kommunal-Archivaren die allen Archivaren eingeräumte Möglichkeit, (weisungsfrei) Archivgut zu bewerten und unter Umständen auch nachzukassieren.
Dabei geht es aber bei der Unveräußerlichkeits-Klausel überhaupt nicht!
Es geht darum, dass diese Klausel es Kommunen ermöglicht, über den Kopf der Archivare hinweg Sammlungsgut z.B. auf Auktionen zu verkaufen, dadurch der Öffentlichkeit zu entziehen und zu gefährden. Siehe
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