Natürlich heißt Dr. Schei*** nicht so, und auch der Name der Kanzlei beginnt nicht mit Schei***. Ein Anwaltsschreiben forderte mich vor einigen Tagen auf, den Namen des Abmahners aus meinem Beitrag vom 13. Februar 2014 zu entfernen. Es kommt bei der Frage von Abmahnfäigkeit von Coverfotos von Büchern im Verkaufskontext nicht auf den Namen an und daher habe ich ihn – ebenso wie die Kanzlei verfuhr, deren Meldung ich zitierte – entfernt. Aber ich darf sehr wohl die Meinung zum Ausdruck bringen, dass hier das “Recht auf Vergessen” entschieden zu weit geht, wenn es denn gerichtlich bestätigt würde. Wer Mist gebaut hat, sollte dazu stehen, zumal es sich lediglich um den Vorwurf unberechtigter Abmahnung handelt und nicht um resozialisierungsfähige kriminelle Untaten. Einen Blogger per Anwalt zu nötigen, wahre Tatsachen zu entfernen, ist aus meiner Sicht nichts anderes als gemeinschädliche Internetbeschädigung.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. August 2023). Dr. Schei*** steht nicht zu seinen früheren Schandtaten und hetzt seine Rechtsanwälte Schei*** auf mich. Archivalia. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cig4