Ob jemand ein adeliger oder nichtadeliger Namensträger ist, ist ein Bewertungsvorgang. Dieser Bewertungsvorgang ist von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt, sodass es sich bei der Äußerung, eine Person sei ein “nichtadeliger Namensträger”, um eine Meinungsäußerung handelt, die vom Grundrecht nach Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt ist.
OLG Frankfurt, 16.07.2009 – 16 U 21/09 Volltext
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Klaus Graf (11. April 2010). Nichtadeliger darf auch als solcher bezeichnet werden. Archivalia. Abgerufen am 23. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/bsjz