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Dagegen! ? Zur Veräußerlichkeit sog. kommunalarchivischen Sammlungsguts im Archivgesetz NRW.

Um die Motivtaion zu verstehen, warum diese Vorschrift in das Archivgesetz NRW aufgenommen wurde, befragte ich am 31.3.2010 via abgeordnetenwatch.de Liesel Koschorrek, (SPD), stv. kulturpolitische Sprecherin:

“Sehr geehrte Frau Koschorrek,

als kulturpolitischer Sprecher Ihrer Fraktion waren Sie an der Neufassung des Archivgesetzes im Kulturausschuss beteiligt. Insgesamt ist dieses Gesetz wohl als positiv zu bewerten. In der “Aktuellen Stunde” des diesjährigen Westfälischen Archivtags bewertete der Leiter des LWL-Archivamtes das Erreichen der positiven Neuerungen als Pyrrhus-Sieg für die Kommunalarchive. Die im Gesetz verankerte Veräußerlichkeit sog. kommunalarchivischen Sammlungsguts (Unterlagen, die nicht aus dem Verwaltungshandeln öffentlicher Stellen entstanden sind; vgl. § 10 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1) habe ihm weh getan, da nun Archivgut erster und zweiter Klasse entstehe.
Was hat aus Ihrer Sicht für den Gesetzeswortlaut gesprochen?
Vielen Dank vorab!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr”

Am 13.04.2010 erfolgte die Antwort von Liesel Koschorrek:
“Sehr geehrter Herr Wolf,
die Debatte um die Änderung des Archivgesetzes hat sich sehr lange hingezogen und uns in vielen Ausschusssitzungen beschäftigt. Die Positionen der SPD zu diesem Thema finden sich in dem Änderungsantrag der SPD zum Gesetzentwurf der Landesregierung wieder. Wir haben die ersatzlose Streichung des von Ihnen angeührten Satzes zum kommunalen Archivgut beantragt. Leider sind uns die Regierungsfraktionen nicht gefolgt.

Änderungsantrag
der SPD-Fraktion

zum Gesetzentwurf 14/2988 der Landesregierung

“Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW)”

4. Zu “Kommunale Archive”

Der § 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

· Ersatzlose Streichung des Satz 2:
“§ 5 Absatz 1 bezieht sich dabei ausschließlich auf die zu Archivgut umgewidmeten Unterlagen aus dem Verwaltungshandeln der in Absatz 1 genannten Stellen.”

Begründung:
Die Bürgerinnen und Bürger können erwarten, dass das in kommunalen Archiven befindliche Archivgut, sei es amtlicher oder nicht-amtlicher Provenienz, als Kulturgut, in gleichen Maße vor Verfall, Vernichtung und Veräußerung geschützt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Liesel Koschorreck MdL “

Ein Frage darf, nein muss jedoch gestellt werden. Zunächst ein Auszug aus dem Beschlussprotokoll der entscheidenden 2. Lesung des Archivgesetzes NRWam 9.3.2010 im Landtag: ” ….. Der Gesetzentwurf – Drucksache 14/10028 – wurde nach der 2. Lesung entsprechend der Beschlussempfehlung – Drucksache 14/10392 – mit den Stimmen von CDU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Grünen angenommen. …..” Warum hat die SPD-Fraktion denn abschließend zugestimmt?

s. a. Antwort Prof. Sternberg (CDU): http://archiv.twoday.net/stories/6268663


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
wolfthomas (14. April 2010). Dagegen! ? Zur Veräußerlichkeit sog. kommunalarchivischen Sammlungsguts im Archivgesetz NRW. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bsij


3 Gedanken zu „Dagegen! ? Zur Veräußerlichkeit sog. kommunalarchivischen Sammlungsguts im Archivgesetz NRW.“

  1. Was können wir tun? Tja, die kommunale Selbstverwaltung hat mal wieder oberste Priorität und in Geldnot sind auch alle Kommunen, weil unsere Steuergelder eben nicht dort ankommen, wo sie eigentlich ankommen müssten, nämlich auf der untersten kommunalen Ebene.
    Wir wollen aber unser Sammlungsgut schützen, also müssen gut ausgearbeitete Verträge her. M.E. am besten ein Depositalvertrag bei Nachlässen, denn was nicht städtisches Eigentum ist, kann auch nicht veräußert werden. Damit Erben nicht auf dumme Gedanken kommen und unseren gut verzeichneten, eingelagerten, gehätschelt und getätschelten Nachlass zurückfordern, werden Verzeichnungs- und Lagerungskosten eingearbeitet…
    Wäre es denn nicht angebracht, wenn der LVR und der LWL solche Musterverträge von Juristen ausarbeiten ließen und dann den Kommunalarchiven zur Verfügung stellen würden???
    Hat das alte Sammlungsgut eigentlich Bestandsschutz nach dem alten Gesetz, oder kann auch hier das neue Archivgesetz angewendet werden? Nach meinem Rechtsverständnis sollte es ja erst bei Neuübernahmen greifen, aber was bedeutet schon mein Rechtsverständnis!

    keep the archives turning
    lg iris kausemann

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