Peter Mühlbauer rührt an ein Tabu: die Praxis von Archiven, sich Rechte anzumaßen, die sie nicht haben.
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32641/1.html
Das Bundesarchiv stellte eine ganze Reihe von Bildern der Zeitgeschichte unter Creative Commons Lizenzen. Viele davon stammen aus den letzten Jahrzehnten und wurden von namentlich bekannten Fotografen gefertigt, die offenbar in einem Umfang Nutzungsrechte an Behörden abgaben, welche eine solche Praxis erlauben. Doch es gibt auch Bilder wie das bei Wikimedia Commons eingestellte Portraitfoto von Kurt Weill, das deutlich älter ist und von einer unbekannten Person angefertigt wurde. Auf Fragen, welche Rechte das Bundesarchiv an dem Bild genau beansprucht, auf welchem Wege sie ihm übertragen wurden und warum auch 2010 noch ein Immaterialgüterrechtsschutz bestehen soll, reagiert man beim Bundesarchiv in bewährter Beamtenmanier: Man lässt Antworten erst einmal ausbleiben und bemängelt stattdessen den “ultimativen Ton”.
Erst auf mehrere Erinnerungsschreiben hin antwortet man schließlich, dass das Bundesarchiv “nicht davon ausgeht”, dass die Fotografie gemeinfrei ist. “Vielmehr”, so die Behörde, sei das Porträt eine “professionelle Arbeit und somit ein Lichtbildwerk, das Urheberrechtsschutz genießt”. Das Bundesarchiv habe sich entschieden, das Foto, dessen Hersteller sich nicht ermitteln ließ, unter der Lizenz CC-BY-SA zu veröffentlichen, weil es sich “in der Pflicht sieht, auch Zeugnisse von Kulturschaffenden aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts einem breiteren Kreis der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und insbesondere gemäß den Maßgaben des § 1 des Bundesarchivgesetzes ‘nutzbar zu machen'”. Auf die Frage, wie denn ein unbekannter Fotograf Nutzungsrechte an das Bundesarchiv übertragen haben kann, antwortet man, dass es sich beim “Bild 146-2005-0119” um den Scan des im Archiv vorliegenden Original-Glasnegativs handeln würde. Darin sehen die Koblenzer eine ausreichende Grundlage für eine “archivische Nutzung”, wozu sie auch eine Veröffentlichung des Bildes rechnen.
Die folgende juristische Analyse ist eher hahnebüchen. Verkannt wird, dass die Scharping-Entscheidung, das Plantsch-Foto sei nur ein einfaches Lichtbild, keineswegs die herrschende Lehre wiedergibt. Nach der Schutzdauerrichtlinie wurden die Hürden erheblich abgesenkt, siehe dazu etwa meine “Urheberrechtsfibel”: http://www.contumax.de zu § 72 UrhG.
Die Auslegung von § 129 UrhG ist ebenfalls befremdlich. Maßgeblich ist hier:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Hamburg_-_Wagner-Familienfotos
Siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/5231950
Das ändert aber nichts daran, dass es illegal ist, fremde verwaiste Werke unter CC zu stellen, wie es das Bundesarchiv tut.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. Mai 2010). Informelle Methoden des Umgangs mit zu langen Schutzfristen und unbekannten Rechteinhabern. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bs83