“Es hat ferner unterlassen, die Anwendung weiterer staatshaftungsrechtlicher Institute jenseits des in § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verankerten, verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruchs in Erwägung zu ziehen. So wird im Schrifttum etwa vermehrt die Anwendung des in richterlicher Rechtsfortbildung aus §§ 74, 75 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten abgeleiteten und mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannten allgemeinen Aufopferungsanspruchs auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen befürwortet (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 135; Grzeszick, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 45 Rn. 101; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rn. 778 ). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. BGHZ 50, 14 ); seit einer jüngeren Entscheidung können über den Aufopferungsanspruch jedoch auch immaterielle Schäden geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 215, 335 ).”
http://www.bverfg.de/e/rk20230519_2bvr007822.html
§. 74. Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn.
§. 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-ALRPRHEpP74
Veraltet: https://de.wikipedia.org/wiki/Aufopferungsanspruch
#rechtsgeschichte
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Klaus Graf (16. Juni 2023). Aufopferungsanspruch des ALR. Archivalia. Abgerufen am 30. April 2025 von https://doi.org/10.58079/ci23