https://www.tagesschau.de/inland/bundesgerichtshof-cum-ex-tagebuch-100.html
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023080.html
“Die Bestimmung in § 353d Nr. 3 StGB kann, so wie sie bislang und auch von den Vorinstanzen verstanden worden ist, nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden. Zwar dient die Norm auch dem Schutz des von einem Strafverfahren Betroffenen vor einer vorzeitigen Bloßstellung. Nach dem Wortlaut und dem bisherigen Verständnis lässt die Norm aber die abstrakte Gefährdung der von ihr geschützten Rechtsgüter genügen. Auf die Frage, ob die Schutzgüter durch die in Rede stehende Veröffentlichung im konkreten Einzelfall tatsächlich beeinträchtigt oder gar verletzt worden sind, kommt es danach nicht an. Sie setzt insbesondere nicht die sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen voraus. Mit dem Inhalt, der der Norm nach dem Wortlaut und dem bisherigen Verständnis zukommt, kann die Bestimmung damit im Einzelfall in Konflikt mit Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geraten.”
Für die Veröffentlichung unveröffentlichter Zitate gilt aus meiner Sicht im Grundsatz nichts anderes. Siehe
https://archivalia.hypotheses.org/?s=zitate+gysi
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. Mai 2023). BGH: Abdruck von Tagebuch-Zitaten rechtmäßig. Archivalia. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/chx7