http://www.bibliotheksrecht.de/2010/06/17/bibliotheksgesetz-sachsen-anhalt-verabschiedet-8822031
Siehe auch
http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3/ltpapier/drs/5/d2591vbe_5.pdf
Steinhauer bemängelt das Fehlen einer Belegexemplarklausel. Ich begrüße dieses Fehlen ausdrücklich, da die Ablieferung von Belegexemplaren nichts in einem Gesetz zu suchen hat, sondern ein freiwilliger Service des Benutzers sein sollte. Wichtigeres Desiderat ist eine (von Steinhauer nicht thematisierte) Datenschutzregelung analog zu Thüringen.